Die außergerichtliche Einigung hat viele Funktionen: Sie bietet die Möglichkeit zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung, ist eine Plattform für ein offenes Gespräch, ein Instrument des Austausches und Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Was im Bundesgleichstellungsgesetz zur außergerichtlichen Einigung steht, was Sie beachten sollten und welche rechtliche Bedeutung der außergerichtliche Einigungsversuch hat, lesen Sie im Folgenden:
Die Regelung im BGleiG
Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sieht unter anderem als Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren in § 34 Absatz 1 das Scheitern eines Einigungsversuchs bzw. den beidseitigen Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch vor. Bleibt Ihr Einspruch in einer Angelegenheit erfolglos, sollten Sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Haben Sie als Gleichstellungsbe- auftragte und Ihre Dienststelle den Verzicht in Textform (eine E-Mail reicht dafür aus) auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch er- klärt oder haben Sie oder Ihre Dienststelle das Scheitern des außer- gerichtlichen Einigungsversuchs in Textform festgestellt, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit, vor dem zuständigen Ver- waltungsgericht zu klagen. Wenn Sie keinen außergerichtlichen Eini- gungsversuch unternehmen, wird das Gericht Ihre Klage in der Regel als unzulässig abweisen, ohne dass sich die Richter*innen zuvor in- haltlich mit Ihrer Klage auseinandersetzen.
Das sollten Sie bei der Durchführung eines Einigungsversuchs beachten
Sinn und Zweck des Einigungsversuches ist es, den betreffenden Konflikt ohne die Anrufung des Gerichts beizulegen. Dies spart Ih- rer Dienststelle nicht nur Geld, sondern auch einen oftmals langen Prozess. Außerdem gibt der Einigungsversuch beiden Seiten die Möglichkeit, die Problematik schnellstmöglich zu klären.
Wenn Sie mit Ihrer Dienststelle einen Termin für die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs vereinbart haben, sollten Sie diesen stets gut vorbereiten. Zudem sollten Sie vor dem Termin einen Fahrplan erstellen. Machen Sie sich Ihre Ziele bewusst und legen Sie sich eine Verhandlungsstrategie zurecht. Dabei achten Sie auf eine strukturierte und sachliche Argumenta- tionskette. Der Fahrplan gibt Ihnen in der Verhandlung Sicherheit.
WICHTIG
Protokollieren Sie den Einigungsversuch
Die besprochenen Punkte und der Ablauf des Termins sollten stets protokolliert werden. Sie können beispielsweise Ihre*n Mitarbeiter*in bitten, bei dem Termin dabei zu sein und ein solches Protokoll anzufertigen. Wichtig ist, dass bei einer erfolgreichen Einigung das Vereinbarte festgehalten wird, sodass Sie im Zweifel darauf verweisen können, wenn sich Ihre Dienststelle nicht an die Vereinbarung halten sollte. Pflicht ist die Protokollierung allerdings nur, wenn die Einigung scheitert. Denn nach der gesetzlichen Bestimmung muss zumindest das Scheitern des Einigungsversuchs in Textform festgehalten werden.
Zur Erklärung des Scheiterns eines Einigungsversuchs können Sie unser Musterschreiben verwenden. www.premium.vnr.de
Zwar ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung in vielen Fällen sinnvoll, es gibt jedoch auch Angelegenheiten, in denen nur noch eine Klärung vor Gericht in Betracht kommt. In dem Fall können Sie und Ihre Dienststelle den Verzicht auf einen Einigungsversuch erklären. Wichtig ist, dass beide Seiten ihren Verzicht erklären. Unser Muster zeigt, wie Sie das formulieren könnten. www.premium.vnr.de
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