Unerlaubte Bildaufnahmen sind strafbar – auch Upskirting und Downblousing 

Unerlaubte Bildaufnahmen sind strafbar – auch Upskirting und Downblousing 

Im Zeitalter von Social Media ist der Drang, sich selbst ins beste Licht zu rücken, größer denn je. Eine Kamera mit Stativ ist schon lange überflüssig, ein Smartphone und ein Selfiestick reichen aus. Leider finden auch bei diesen technischen Errungenschaften Menschen Möglichkeiten, sie auch negativ zu nutzen, indem sie z. B. heimlich in öffentlichen Räumen Aufnahmen von Frauen machen. Lange gab es hier keine Handhabe, dagegen rechtlich vorzugehen. Im letzten Jahr hat sich dies aber zum Glück geändert.

    Das ist unter Upskirting und Downblousing zu verstehen

    Die Bezeichnung Upskirting setzt sich zusammen aus den englischen Wörtern „up“ (zu Deutsch: hinauf) und „skirt“ (zu Deutsch: Rock). Es beschreibt das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock. Der Begriff Downblousing ist eine Zusammensetzung der Begriffe „down“ (zu Deutsch: hinunter) und „blouse“ (zu Deutsch: Bluse) und bezieht sich auf heimliche Aufnahmen in den Ausschnitt.

    In der Gesetzgebung werden diese in der Umgangssprache etablierten Bezeichnungen jedoch nicht benutzt. Hier wird beides als unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs beschrieben.

    Unerlaubte Filmaufnahmen sind eine Straftat und kein Witz

    Die Tatsache, dass durch die rasante technische Entwicklung von Smartphones jede*r plötzlich eine hochauflösende Kamera allzeit bereit hat, hat auch dazu beigetragen, dass kompromittierende Fotos im öffentlichen Raum plötzlich jederzeit möglich wurden. Allerdings gab es über eine lange Zeit hinweg diesbezüglich eine Gesetzeslücke. Erst seit dem 1.1.2021 sind auch Downblousing und Upskirting als unerlaubte Filmaufnahmen strafbar. In § 184k Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es:

    „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
    2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.“

    Aus Rache des Expartners / der Expartnerin verschickte intime Bildaufnahmen sind verboten

    In § 184k StGB ist also auch geregelt, dass auch strafbar ist, wenn intime Bilder, die entweder selbst unbefugt aufgenommen und verschickt oder aber mit Einverständnis aufgenommen wurden und im Nachgang unerlaubt anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, auch Personen, die diese Aufnahmen nutzen oder anderen zur Verfügung stellen, droht das gleiche oben genannte Strafmaß. Das ist vielen nicht bewusst. Downblousing umfasst auch Trans*

    Der Straftatbestand beim Downblousing schließt auch Trans*Menschen mit ein, denn das Wort „weiblich“ im Gesetzestext bezieht sich auf den Körperteil und nicht auf das Geschlecht an sich. Somit sind alle Menschen eingeschlossen, die sich erkennbar dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.

    Die Länge des Rocks ist irrelevant, die unerlaubte Aufnahme ist das Problem

    Sicherlich ist solch eine Tat immer mit enormer Scham der Opfer behaftet. Aber die Tat muss zur Anzeige gebracht werden, erst dann können die Behörden tätig werden und notfalls auch ande- re Personen schützen. Wichtig zu erwähnen sei hierbei, dass die Opfer keinerlei Schuld trifft. Weder die Länge des Rockes noch die Tiefe des Ausschnittes ist von Belang. Das heißt, egal, wie die Opfer gekleidet sind, niemand hat das Recht, derart in die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person einzugreifen. (Quelle: https://www.anwalt.org/upskirting/)

    Meine Empfehlung:
    Klären Sie auf und verweisen Sie auf den Straftatbestand
    Insbesondere jetzt, wo der Sommer vor der Tür steht, erhöht sich die Gefahr solch unerlaubter Bildaufnahmen. Da der Straftatbestand erst seit letztem Jahr besteht, ist vielen noch nicht klar, dass vermeintlich „lustig gemeinte“ Bildaufnahmen strafbar sind. Als Gleichstellungsbeauftragte können Sie anregen, mit Verbotsbildern wie hier im Artikel in öffentlichen Räumen darauf hinzuweisen, beispielsweise in Einkaufszentren (Rolltreppen), auf Brücken oder Bahnübergängen, in Freibädern, in Schulen oder auch im Park auf großen Grünflächen. Für Betroffene von Upskirting und Downblousing ist das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ rund um die Uhr unter 08000 11 60 16 erreichbar.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Was ist unter Upskirting und Downblousing zu verstehen?

    Die Bezeichnung Upskirting beschreibt das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock. Der Begriff Downblousing bezieht sich auf heimliche Aufnahmen in den Ausschnitt.
    In der Gesetzgebung werden diese in der Umgangssprache etablierten Bezeichnungen jedoch nicht benutzt. Hier wird beides als unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs beschrieben.

    Wie sind unerlaubte Filmaufnahmen rechtlich geregelt?

    Die Tatsache, dass durch die rasante technische Entwicklung von Smartphones jede*r plötzlich eine hochauflösende Kamera allzeit bereit hat, hat auch dazu beigetragen, dass kompromittierende Fotos im öffentlichen Raum plötzlich jederzeit möglich wurden.

    In § 184k Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es:
    „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.“