Seit November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, das sowohl die 3G-Regel am Arbeitsplatz anordnet als auch die Homeoffice-Pflicht wieder einführt, und zwar in § 28b IfSG. Alles Wichtige, was Sie als Gleichstellungsbeauftragte zu Ihrer Beteiligung bei diesen Themen wissen müssen, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

Vorlagepflicht eines Testergebnisses oder Vor-Ort-Testung: Was ist gefordert?

In Seminaren werde ich häufig gefragt, ob Beschäftigte verpflichtet sind, vor Arbeitsbeginn einen Testnachweis vorzulegen, oder aber der*die Arbeitgeber*in in der Dienststelle testen muss oder kann. Das IfSG bietet tatsächlich eine Wahlmöglichkeit für Arbeitgeber*innen an: Sie können entweder einen Testnachweis vor Betreten der Dienststelle verlangen oder aber vor Arbeitsaufnahme der Beschäftigten vor Ort selbst einen kontrollierten Test durchführen.

Die Arbeitgeber*innen sind also verpflichtet, eine Vor-Ort-Testung zu kontrollieren, ebenso den etwaigen täglichen Testnachweis. Ob sie einen Testnachweis eines Testzentrums verlangen oder selbst testen, liegt in ihrem Ermessen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass Ihre Dienststellenleitung hier die Entscheidung treffen darf.

Sie sind an der Entscheidung, wie der Test erfolgt, zu beteiligen Sie als Gleichstellungsbeauftragte sind im Rahmen der Entscheidung, wie die Testpflicht erfüllt wird, zu beteiligen. Schließlich handelt es sich dabei um eine organisatorische Angelegenheit. Gleichstellungsrechtlich wird es hier allerdings kaum Ansatzpunkte geben, die Entscheidung Ihrer Dienststellenleitung zu beeinflussen, da die Testung und Testpflicht die Frauen und Männer in gleicher Weise betrifft.

Auch das Argument, dass Teilzeitbeschäftigte Schwierigkeiten haben werden, noch einen Test im Testzentrum durchzuführen, nachdem sie die Kinder in die Kita gebracht haben, wird hier kaum greifen können. Letztlich ist es eine Gesundheitsentscheidung der Beschäftigten, sich nicht impfen zu lassen, und hierfür können schwerlich dem*der Arbeitgeber*in die Konsequenzen auferlegt werden. Die Tatsache, dass Beschäftigte mit Familienpflichten es schwerer haben, der Testpflicht nachzukommen, wird nach meiner Auffassung Ihre Dienststellenleitung kaum verpflichten können, Tests vor Ort anzubieten, obgleich dies sicherlich einer besseren Arbeitsatmosphäre dienen würde.

Homeoffice-Pflicht entfällt nur bei zwingenden dienstlichen Gründen

§ 28b Abs. 4 IfSG regelt, dass Arbeitgeber*innen die Arbeit im Homeoffice grundsätzlich anbieten müssen, es sei denn, dass zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Beschäftigte können dieses Angebot nur aus berechtigten Gründen ablehnen. Arbeitgeber*innen sind also verpflichtet, dies umzusetzen und ein entsprechendes Angebot an die Beschäftigten zu machen. Die zwingenden dienstlichen Gründe müssen gewichtig sein, um von dieser Verpflichtung abzuweichen.

Vorstellbar ist in diesem Zusammenhang aus meiner Sicht die technische Unmöglichkeit, die Arbeit im Homeoffice zu verrichten, wie beispielsweise keinen VPN-Anschluss zu besitzen. Bloße Unannehmlichkeiten und Organisationsschwierigkeiten hingegen werden Arbeitgeber*innen nach meiner Auffassung nicht von der Homeoffice-Pflicht entbinden können.

So sieht Ihre Beteiligung bei Homeoffice aus

Bei der Frage, wie die Homeoffice-Pflicht organisatorisch umgesetzt werden soll, werden Sie als Gleichstellungsbeauftragte von Anfang an zu beteiligen sein. Gleichstellungsrechtlich wird hier unter Umständen die Frage der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen.

Bei Redaktionsschluss ist dieser Gesichtspunkt zwar noch untergeordnet, da nur in wenigen Bundesländern inzwischen die Schulen wieder geschlossen sind bzw. Präsenzunterricht ausfällt, wie beispielsweise vor Weihnachten in Niedersachsen. Grundsätzlich wird aber auch hier ggf. Regelungsbedarf oder auch Nachregelungsbedarf bestehen, falls sich diese Situation bundesweit verändert.

Meine Empfehlung:
Nutzen Sie Ihre Rechte
Grundsätzlich sind Sie sowohl bei Regelungen zum Homeoffice als auch bei der Umsetzung von 3G in Ihrer Dienststelle zu beteiligen. Bringen Sie sich da ein, wo Gleichstellungsaspekte eine Rolle spielen oder die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Erwerbstätigkeit von Bedeutung sind. Scheuen Sie sich nicht, hier Ihre Rechte zu nutzen. Bedenken Sie auch, dass ggf. zwischenzeitlich geschlossene Dienstvereinbarungen zum Homeoffice obsolet sein können, da derzeit keine alternierende Homeoffice-Tätigkeit erlaubt sein dürfte, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe dies erforderlich machen. Diskutieren Sie das Thema ggf. mit Ihrer Personalvertretung.

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Vorlagepflicht eines Testergebnisses oder Vor-Ort-Testung?

Das IfSG bietet tatsächlich eine Wahlmöglichkeit für Arbeitgeber*innen an: Sie können entweder einen Testnachweis vor Betreten der Dienststelle verlangen oder aber vor Arbeitsaufnahme der Beschäftigten vor Ort selbst einen kontrollierten Test durchführen.

Wann entfällt die Homeoffice-Pflicht?

§ 28b Abs. 4 IfSG regelt, dass Arbeitgeber*innen die Arbeit im Homeoffice grundsätzlich anbieten müssen, es sei denn, dass zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Beschäftigte können dieses Angebot nur aus berechtigten Gründen ablehnen. Arbeitgeber*innen sind also verpflichtet, dies umzusetzen und ein entsprechendes Angebot an die Beschäftigten zu machen. Die zwingenden dienstlichen Gründe müssen gewichtig sein, um von dieser Verpflichtung abzuweichen.
Vorstellbar ist in diesem Zusammenhang die technische Unmöglichkeit, die Arbeit im Homeoffice zu verrichten, wie beispielsweise keinen VPN-Anschluss zu besitzen. Bloße Unannehmlichkeiten und Organisationsschwierigkeiten hingegen werden Arbeitgeber*innen nicht von der Homeoffice-Pflicht entbinden können.