Seit nunmehr 5 Jahren kämpft eine mehrfach ausgezeichnete Journalistin und Reporterin für ihr Recht auf gleiche Bezahlung. Nach mehreren Rückschlägen, aber auch Teilerfolgen scheiterte sie mit einer Verfassungsbeschwerde in der höchsten Instanz. Allerdings könnte ihr nun ein für sie positiver Ausgang bevorstehen.

    Das ist passiert

    Eine Journalistin, die als Reporterin für das ZDF-Magazin Frontal21 tätig ist, erfuhr durch Zufall bei einem Gespräch mit einem Kollegen, dass sie deutlich weniger verdiente als er. Eine zunächst angestrebte Einigung mit dem Sender blieb erfolglos, weshalb sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin erfolglos Klage erhob (Urteil vom 1.2.2017, Az. 56 Ca 5356/15) und beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einlegte, auch hier leider ohne Erfolg (Urteil vom 5.2.2019, Az. 16 Sa 983/18).

    Rückschläge in Vorinstanzen

    Vorinstanzlich problematisch war für die Journalistin, dass sie als feste freie Mitarbeiterin keinen Auskunftsanspruch gegen ihren Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat. Ohne das Anrecht auf eine offizielle Auskunft über die Gehälter der Kollegen kann sie auch keinen Ausgleich für einen geringeren Lohn erstreiten. Deshalb konnten die beiden Vorinstanzen keine strukturelle Diskriminierung erkennen.

    Wichtiger Teilerfolg vor dem BAG

    Vor allem auf den oben genannten Punkten fußte ihre Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Hier konnte sie im Juni 2020 einen wichtigen Teilerfolg erzielen. Denn das BAG entschied, dass sie auch als feste freie Mitarbeiterin einen Anspruch auf Auskunft nach dem EntgTranspG habe, da sie „beschäftigt“ sei im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG (Beschluss vom 25.6.2020, Az. 8 AZR 145/19). Das Ergebnis der Auskunft: Ihre männlichen Kollegen verdienten im Jahr 2017 jeden Monat rund 800 € plus Zulagen mehr.

    Die Journalistin wollte die Differenz nachträglich ausgezahlt bekommen und ihren Verdienst anpassen lassen. In diesem Punkt jedoch wurde ihre Revision erst gar nicht zugelassen. Eine daraufhin eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BAG, weshalb sie eine Verfassungsbeschwerde einreichte.

    Mit Verfassungsbeschwerde gescheitert, aber Hoffnung in Sicht

    Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Beschwerde aufgrund des fehlenden Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht an. Damit ist gemeint, dass das zuständige Fachgericht, in diesem Fall das ArbG Berlin, zunächst die Grundrechtsverletzung zu beseitigen habe.

    Diesen Schritt ist die Journalistin bereits gegangen und hat eine Zahlungsklage vor dem ArbG Berlin erhoben, die als Erfolg versprechend eingeschätzt wird. Wir werden weiter berichten.

    Meine Empfehlung:
    Prüfen Sie Ihre Dienstvereinbarungen

    Mit diesem Beschluss bestätigte das BAG den Anspruch auf Auskunft nach dem EntgTranspG auch für freie Mitarbeiter*innen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle (Einschränkung: mit mehr als 200 Beschäftigten) tätig sind. Sie können daher schauen, ob die Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zur Entgelttransparenz bereits angepasst und um die freien Mitarbeiter*innen erweitert sind. Eine ausführliche Darstellung dieses interessanten Falls find Sie unter folgendem Link: https://freiheitsrechte.org/themen/gleichbehandlung/equalpay.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Wie kam es zu der Situation mit der Redakteurin?

    Eine Journalistin, die als Reporterin für das ZDF-Magazin Frontal21 tätig ist, erfuhr durch Zufall bei einem Gespräch mit einem Kollegen, dass sie deutlich weniger verdiente als er. Eine zunächst angestrebte Einigung mit dem Sender blieb erfolglos, weshalb sie vor dem Arbeitsgericht Berlin erfolglos Klage erhob und beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einlegte, auch hier leider ohne Erfolg.

    Wie ging es nach der erfolglosen Klage weiter?

    Das BAG entschied, dass sie auch als feste freie Mitarbeiterin einen Anspruch auf Auskunft nach dem EntgTranspG habe, da sie „beschäftigt“ sei im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG. Das Ergebnis der Auskunft: Ihre männlichen Kollegen verdienten im Jahr 2017 jeden Monat rund 800 € plus Zulagen mehr.
    Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde aufgrund des fehlenden Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht an. Damit ist gemeint, dass das zuständige Fachgericht, in diesem Fall das ArbG Berlin, zunächst die Grundrechtsverletzung zu beseitigen habe. Diesen Schritt ist die Journalistin bereits gegangen und hat eine Zahlungsklage vor dem ArbG Berlin erhoben, die als Erfolg versprechend eingeschätzt wird.