Immer wieder werde ich darauf angesprochen, ob Sie als Gleichstellungsbeauftragte eigentlich verpflichtet sind, den Gleichstellungsplan in Ihrer Dienststelle anzufertigen. Hierzu kann ich nur sehr entschieden sagen: Nein! Vielmehr sieht Ihre Beteiligung ganz anders aus. Wie, das können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

    Gleichstellungspläne muss die Dienststelle erstellen

    Nach allen Frauen- und Gleichstellungsgesetzen müssen die Gleichstellungs- oder auch Frauenförderpläne von Ihrer Dienststelle erstellt werden und nicht etwa von Ihnen in Ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte. Wenn Ihre Dienststellenleitung versucht, Sie hierzu zu zwingen, weisen Sie sie darauf hin, dass Sie weisungsfrei sind, Ihnen also nicht Aufgaben zugeteilt werden dürfen, auch nicht von ihr.

    Sie entscheiden, ob Sie den Gleichstellungsplan erstellen möchten

    Viele Gleichstellungsbeauftragte haben mir allerdings deutlich gemacht, dass sie lieber selbst den Gleichstellungsplan ausarbeiten, um möglichst viel Einfluss darauf nehmen zu können. Wenn Sie dies möchten und darüber Einvernehmen mit der Dienststelle erzielen können, was regelhaft der Fall sein wird, dann können Sie dies natürlich für sich so entscheiden und den Gleichstellungsplan erstellen.

    Meine Empfehlung:
    Überlegen Sie gut, ob Sie den Gleichstellungsplan wirklich selbst erstellen wollen

    Sie haben als Gleichstellungsbeauftragte eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen. Einen wirklich guten Gleichstellungsplan zu erstellen, kostet viel Zeit, Kraft und auch kämpferischen Einsatz (unter Umständen) von Ihrer Seite. Sie sollten es sich daher gut überlegen, ob Sie diese Aufgabe übernehmen wollen, und ggf. von Ihrer Dienststellenleitung hierfür eine höhere Freistellung für die Zeit der Erstellung beantragen. Nur mit mehr Zeit werden Sie Ihre umfangreichen Aufgaben inklusive der Erstellung des Gleichstellungsplans tatsächlich auch realisieren können.

    Das sind die Beteiligungsschritte

    1. Schritt: Datenauswertung

    Bekannterweise wird für die Erstellung des Gleichstellungsplans zunächst eine Datenanalyse gemacht, das heißt, der Istzustand in Ihrer Dienststelle zur Gleichstellungssituation von Frauen und Männern muss festgestellt werden. In der Regel wird die Dienststelle hierzu bestimmte geschlechtsspezifische Daten erheben müssen, die sich regelmäßig aus Verordnungen, wie beispielsweise der Gleichstellungsstatistikverordnung auf Bundesebene, ergeben.

    Anschließend wird Ihre Dienststelle Sie bei der Auswertung der Daten aus meiner Sicht beteiligen müssen und mit Ihnen gemeinsam die Datenlage besprechen. Nur so können Sie frühzeitig auch auf die Erhebung der Daten und deren Vollständigkeit tatsächlich Einfluss nehmen.

    Hinweis:
    Häufig wird die Gleichstellungsbeauftragte zu spät beteiligt

    Wie mir aus der Praxis bekannt ist, verzichten viele Dienststellen darauf, ihre Gleichstellungsbeauftragte tatsächlich schon in dieses frühe Stadium der Datenerhebung und Auswertung einzubinden, und legen ihr vielmehr erst den vollständigen Entwurf eines Gleichstellungsplans vor. Aus meiner Sicht ist dies zu spät; hierüber kann man allerdings trefflich streiten.

    Gerichtliche Verfahren hinsichtlich der Vorlage von Daten und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu diesem frühen Zeitpunkt gibt es leider nicht. Argumentieren Sie ggf., dass es viel sinnvoller ist, bereits im Stadium der Datenerhebung die Beteiligungsunterlagen mit Ihnen zu teilen, da dann alle eine Menge Zeit und Arbeit sparen können.

    2. Schritt: Die konkreten Ziele und Maßnahmenplanung

    Sind die Daten erhoben und ist auch die voraussichtliche Fluktuation (ggf. aufgrund von Verrentung) in den nächsten Jahren berücksichtigt worden, ist Ihre Dienststelle gesetzlich angewiesen, konkrete Ziele und Maßnahmen zu planen. Auch hierbei ist es sinnvoll, Sie frühzeitig einzubeziehen und ggf. Ihre Auffassung zu den anvisierten Zielen und geplanten Maßnahmen einzuholen.

    Rechtlich ist auch dies ungeklärt

    Wie vorstehend bereits beschrieben, legen viele Dienststellen den fertigen Entwurf vor und versäumen es, die Gleichstellungsbeauftragte vorab zu beteiligen. Auch hier sollten Sie darauf hinweisen, dass es sehr sinnvoll ist, Sie von Anfang an und frühzeitig mit ins Boot zu holen, um tatsächlich Zeit zu sparen.

    Das passiert, wenn kein Gleichstellungsplan aufgestellt wird

    Sie können als Gleichstellungsbeauftragte dann, wenn kein Gleichstellungsplan existiert oder wenn kein dem Gesetz entsprechender Gleichstellungsplan aufgestellt wird, nach den meisten Frauengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder Klage erheben und diesen gerichtlich geltend machen.

    Weisen Sie ggf. auch hierauf Ihre Dienststelle im Vorfeld hin und scheuen Sie sich nicht, ggf. auch hier Ihre Rechte wahrzunehmen.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Wer erstellt die Gleichstellungspläne?

    Nach allen Frauen- und Gleichstellungsgesetzen müssen die Gleichstellungs- oder auch Frauenförderpläne von Ihrer Dienststelle erstellt werden und nicht etwa von Ihnen in Ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte.

    Werden Gleichstellungsbeauftragte einbezogen?

    Sie entscheiden, ob Sie den Gleichstellungsplan erstellen möchten
    Viele Gleichstellungsbeauftragte haben mir allerdings deutlich gemacht, dass sie lieber selbst den Gleichstellungsplan ausarbeiten, um möglichst viel Einfluss darauf nehmen zu können. Wenn Sie dies möchten und darüber Einvernehmen mit der Dienststelle erzielen können, was regelhaft der Fall sein wird, dann können Sie dies natürlich für sich so entscheiden und den Gleichstellungsplan erstellen.