Beschäftigte und auch Arbeitgeber*innen sind zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Was passieren kann, wenn jemand aus diesem Personenkreis dagegen verstößt, wie es beispielsweise eine Polizeiärztin tat, damit hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Urteil vom 2.2.2022 (Az. 10 Sa 66/21) auseinandergesetzt.

Das ist passiert: Veröffentlichung einer Polizeiärztin

Eine Polizeiärztin des Landes Baden-Württemberg hatte in einer kostenlosen Sonntagszeitung veröffentlicht, dass sie das Infektionsschutzgesetz, das als Grundlage für die Coronamaßnahmen dient, mit dem Ermächtigungsgesetz aus 1933 für vergleichbar hält. Weiter formulierte sie in dieser Anzeige, dass es Zwangs- impfungen gegeben habe, und verstieg sich auf weitere ähnliche Vorwürfe. Sie forderte zum Widerstand auf und zur Teilnahme an einer Demonstration gegen die Coronamaßnahmen, die im November 2020 vor dem Deutschen Bundestag stattfinden sollte. Deshalb erhielt die Polizeiärztin die fristgemäße Kündigung vom Land Baden-Württemberg. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Polizeiärztin mit ihren Aussagen gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe.

Das Land Baden-Württemberg führte hierzu aus, dass dies ein Verstoß gegen die ihr obliegende Treupflicht sei. Aus seiner Sicht gehöre es zur Verpflichtung einer Beamtin, den Staat, die Verfassung und staatliche Ordnung nicht verächtlich zu machen. Geschehe dies, sei das ein Verstoß gegen die Treuepflicht.

So entschieden die Richter*innen: Kündigung ist rechtswirksam

Sowohl die Richter*innen des Arbeitsgerichts als auch des LAG Baden-Württemberg hielten die Kündigung für rechtswirksam.

Sie begründeten dies damit, dass gerade der Vergleich mit dem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz in der Anzeige dazu geeignet sei, die Staatsorgane verächtlich zu machen. Denn durch diese Aussage der Polizeiärztin, setzt sie den Staat mit dem nationalsozialistischen Regime gleich und unterstellt somit demokratiefeindliche Motive.

Weiter habe die Ärztin mit ihrer Aufforderung zur Teilnahme an der Demonstration auch zum Widerstand gegen die Polizei aufgerufen. Hinzu kam, dass die Ärztin in einem Personalgespräch deutlich gemacht hatte, dass sie die COVID-19-Pandemie verleugnete.

Das bedeutet diese Entscheidung in der Praxis für Sie

Wie dem Urteil zu entnehmen ist, besteht im öffentlichen Dienst – und damit auch in Ihrer Dienststelle – für die Beschäftigten eine besondere Treue- und Loyalitätspflicht. Diese Pflicht macht auch von dem außerdienstlichen Verhalten der Beschäftigten nicht Halt.

Hier hätte man zwar grundsätzlich auch diskutieren können, inwieweit die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit durch diese Sanktion beeinträchtigt wird. Dies hat aber offensichtlich weder das Arbeitsgericht noch das LAG Baden-Württemberg unterstellt.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Was veröffentlichte die Polizeiärztin?

Eine Polizeiärztin des Landes Baden-Württemberg veröffentliche, dass sie das Infektionsschutzgesetz, das als Grundlage für die Coronamaßnahmen dient, mit dem Ermächtigungsgesetz aus 1933 für vergleichbar hält. Weiter formulierte sie, dass es Zwangsimpfungen gegeben habe und weitere derartige Vorwürfe. Sie forderte zum Widerstand auf und zur Teilnahme an einer Demonstration gegen die Coronamaßnahmen, die im November 2020 vor dem Deutschen Bundestag stattfinden sollte.

Was waren die Konsequenzen für die Polizeiärztin?

Aufgrund ihrer Aussagen erhielt die Polizeiärztin die fristgemäße Kündigung vom Land Baden-Württemberg. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Polizeiärztin mit ihren Aussagen gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Das Land Baden-Württemberg führte hierzu aus, dass dies ein Verstoß gegen die ihr obliegende Treupflicht sei.