Immer wieder stelle ich in Seminaren fest, dass sich Ihre Kolleginnen scheuen, von ihren Vetorechte tatsächlich auch Gebrauch zu machen. Wie Sie Einspruch, Widerspruch und Beanstandung in der Praxis nutzen können, habe ich Ihnen daher im Folgenden zusammengestellt.

    Bedenken Sie: Harmonie bringt nicht immer den gewünschten Erfolg

    Auch wenn es scheinbar ein Klischee bedient: Mir fällt immer wieder auf, dass sich gerade Frauen scheuen, die bestehende Harmonie in der Dienststelle durch den Gebrauch ihrer Rechte zu gefährden. Sicherlich ist es gut und richtig, bei Problemen oder besonderen Herausforderungen zunächst immer das Gespräch mit der Dienststellenleitung zu suchen.

    Manchmal nützt es aber einfach nichts: Sie müssen den rechtlichen Weg gehen, wenn Ihnen Gespräche und Stellungnahmen im Rahmen Ihrer Gleichstellungsarbeit nicht weiterhelfen. Das sollten Sie auch tun, um von Ihrem Umfeld hinreichend ernst genommen zu werden. Hierzu möchte ich Sie gern ermutigen!

    Verstöße gegen Gleichstellungsrechte können mit dem Vetorecht gerügt werden

    Alle Frauen- und Gleichstellungsgesetze sehen vor, dass Verstöße gegen die Bestimmungen der jeweiligen Gesetze, aber auch solche gegen Gleichstellungsrecht generell von den Gleichstellungsbeauftragten per Vetorecht gerügt werden können.

    Solche Verstöße können beispielsweise Ihre eigene Rechtsposition als Gleichstellungsbeauftragte betreffen, nämlich dann, wenn Sie nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt werden. Sie können sich aber auch auf die Nichtumsetzung bzw. fehlerhafte Umsetzung gleichstellungsrechtlicher Regelungen beziehen, z. B. auf eine gleichstellungswidrige Ausschreibung einer Stelle.

    Unterscheiden Sie zwischen Veto und Votum / Stellungnahme

    Häufig stelle ich in der Praxis fest, dass das Vetorecht nicht vom Votum oder der Stellungnahme im Rahmen einer Beteiligung unterschieden wird. Daher noch einmal ganz deutlich: Es gibt zunächst immer ein Beteiligungsverfahren, in dem Sie Stellung beziehen können: durch ein Votum oder auch durch eine Stellungnahme. Sie schließen hiermit das Beteiligungsverfahren ab.

    Erst wenn Ihrer Stellungnahme nicht gefolgt wird und die Dienst- stelle Ihre Bedenken zurückweist, kommen die sogenannten Vetorechte zum Zuge. Mit Veto sind der Einspruch, die Beanstandung oder auch der Widerspruch gemeint. Denn je nach den Frauengleichstellungsgesetzen wird dieses Veto unterschiedlich bezeichnet.

    Das haben Sie zu beachten, wenn Sie Ihr Vetorecht nutzen wollen

    Wenn Sie nach erfolgter Beteiligung von Ihrem Vetorecht Gebrauch machen wollen, sollten Sie auf folgende Aspekte achten:

    1. Sie müssen den konkreten Verstoß benennen.
    2. Sie müssen bestimmte Fristen für die Einreichung Ihres Vetos beachten.
    3. Sie müssen die Form wahren (Textform oder Schriftform).
    4. Sie sollten eine Begründung abgeben.

    Eine Begründung Ihres Vetos ist aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich, da die Personalverwaltung selbst gehalten ist, den Vorgang noch einmal zu überprüfen.

    Ich würde aber immer empfehlen, eine Begründung abzugeben, damit der Vorgang tatsächlich auch nachvollziehbar ist. Sie können ein Veto auch zunächst fristwahrend einlegen und dann zeitnah die Begründung abgeben.

    Dies sollten Sie allerdings nur im Ausnahmefall tun, schließlich blockiert dies zunächst die Maßnahme über die übliche Zeit hinaus und könnte zu einem Konflikt mit dem*der jeweiligen Bearbeiter*in führen.

    Meine Empfehlung:
    Überprüfen Sie, an welche Form und Frist Sie gebunden sind.

    Sie sollten einmal in Ihr Frauengleichstellungsgesetz gucken und überprüfen, welche Form Sie beim Veto zu wahren haben und auch innerhalb welcher Frist das Veto einzulegen ist.

    Wenn Ihre Dienststellenleitung Ihre Stellungnahme zu einer Maßnahme ablehnt, sollten Sie sich umgehend den Eingang der Ablehnung notieren und die entsprechende Frist zur Einlegung eines Votums festhalten. Eine Fristenkontrolle ist hier aus meiner Sicht unabdingbar.

    Meine Empfehlung:
    Scheuen Sie sich in nicht, von Ihren Rechten Gebrauch zu machen.

    Sie sollten sich nicht scheuen, von Ihren Vetorechten auch in der Praxis Gebrauch zu machen. Vergessen Sie nicht, dass Sie vermutlich nur ernst genommen werden, wenn Sie Ihre Rechte auch tatsächlich nutzen. Ein etwaiger Rechtsverzicht sollte nicht vorkommen, auch wenn er Ihnen „praktisch“ erscheint, schließlich ist es Ihre Aufgabe, Missstände zu rügen. Es ist Ihr gesetzlicher Auftrag, die Gleichstellung in der Dienststelle zu überwachen und etwaige Maßnahmen auch zu überprüfen.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Wie sind die Unterschiede zwischen Veto und Votum/Stellungnahme?

    Es gibt zunächst immer ein Beteiligungsverfahren, in dem Sie Stellung beziehen können: durch ein Votum oder auch durch eine Stellungnahme. Sie schließen hiermit das Beteiligungsverfahren ab.
    Erst wenn Ihrer Stellungnahme nicht gefolgt wird und die Dienststelle Ihre Bedenken zurückweist, kommen die sogenannten Vetorechte zum Zuge. Mit Veto sind der Einspruch, die Beanstandung oder auch der Widerspruch gemeint. Denn je nach den Frauengleichstellungsgesetzen wird dieses Veto unterschiedlich bezeichnet.

    Was ist zu beachten, wenn Sie Ihr Vetorecht nutzen wollen?

    Wenn Sie nach erfolgter Beteiligung von Ihrem Vetorecht Gebrauch machen wollen, sollten Sie auf folgende Aspekte achten:
    1. Sie müssen den konkreten Verstoß benennen.
    2. Sie müssen bestimmte Fristen für die Einreichung Ihres Vetos
    beachten.
    3. Sie müssen die Form wahren (Textform oder Schriftform).
    4. Sie sollten eine Begründung abgeben.