Wie Ihnen als Gleichstellungsbeauftragten vielleicht bekannt ist, sind Ihre Klagemöglichkeiten nach den Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern auf Ihre Rechte beschränkt, was immer wieder zu Kritik im Kreise Ihrer Kolleginnen führt. Dass es dabei bleibt, hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont und entschieden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2022, Az. 5A 2.21). Warum das so ist, mit welcher Begründung das Bundesverwaltungsgericht weitere Klagemöglichkeiten abgelehnt hat und was dies für Ihre gleichstellungsrechtliche Praxis bedeutet, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

    Das ist geschehen: Gleichstellungsbeauftragte klagte in Bezug auf Gleichbehandlungsgrundsatz

    Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND) hatte die Änderung einer verwaltungsinternen Förderungs- richtlinie des BND gerügt. Nach der Richtlinie setzte bisher eine Beförderung auf eine A16-Führungsposition die Absolvierung einer dreijährigen A15-Sachgebietsleitung voraus.

    In der vorgenommenen Änderung war vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei unterschiedlich regelbeurteilten A15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde ersetzt werden konnte.

    Frauen konnten diese veränderten Voraussetzungen nur schwerlich erfüllen und erlitten hierdurch Nachteile

    Die Gleichstellungsbeauftragte machte geltend, dass die vorgesehene Änderung gleichstellungsrechtliche Vorgaben verletze sowie eine mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND darstelle, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sei. Die Gleichstellungsbeauftragte hatte zuvor gegen die Änderung Einspruch eingelegt, der von der Dienststellenleitung abgewiesen worden war und auch bei der nächsthöheren Dienststellenleitung ohne Erfolg blieb. Nachdem auch ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert war, legte die Gleichstellungsbeauftragte Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein, das bei Fragen der Gleichstellungsbeauftragten des BND die erste und letzte Instanz ist.

    Das entschieden die Richter*innen: Klage der Gleichstellungsbeauftragten wurde abgewiesen

    Das Verwaltungsgericht gab der Dienststellenleitung Recht und wies die Klage der Gleichstellungsbeauftragten zurück. Die Richter*innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Gleichstellungsbeauftragte in diesem Fall keine Klagebefugnis habe.

    Keine Klagebefugnis bei inhaltlichen Regelungen

    Sie wiesen darauf hin, dass § 34 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten zwar grundsätzlich die Möglichkeit gebe, in bestimmten Fällen eine Organklage zu erheben, sich dies aber lediglich auf ihre Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte bezöge. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, vielmehr habe hier die Gleichstellungsbeauftragte inhaltliche Verstöße der Dienststellenleitung gegen gleichstellungsrechtliche Vorgaben gerügt, was nicht klagefähig im Sinn von § 34 BGleiG sei.

    Das bedeutet die Entscheidung für Sie in der Praxis

    Wie die Richter*innen in ihrer Entscheidung sehr deutlich gemacht haben, können Sie als Gleichstellungsbeauftragte nur Ihre eigenen Rechte als Gleichstellungsbeauftragte bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Regelung zum Gleichstellungsplan klageweise geltend machen.

    Wenn es um inhaltliche Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern geht, ist Ihnen als Gleichstellungsbeauftragten eine Klagebefugnis und damit die Beschreitung des Rechtsweges beim Verwaltungsgericht dagegen nicht eröffnet. In diesem Fall müssen die Betroffenen ggf. selbst den Rechtsweg beschreiten, beispielsweise durch einen Konkurrentenstreit.

    Hinweis

    Auch die Reformen der Frauengleichstellungsgesetze brachten bisher keine Änderung der Klagebefugnis

    Auch die bisherigen Reformen der Frauengleichstellungsgesetze in Bund und Ländern haben hier leider keinerlei Veränderung gebracht. Als Gleichstellungsbeauftragte ist es Ihnen nach wie vor nach allen Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern nur erlaubt, Ihre eigenen Rechte gerichtlich zu verteidigen.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Was entschieden die Richter*innen?

    Klage der Gleichstellungsbeauftragten wurde abgewiesen
    Das Verwaltungsgericht gab der Dienststellenleitung Recht und wies die Klage der Gleichstellungsbeauftragten zurück. Die Richter*innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Gleichstellungsbeauftragte in diesem Fall keine Klagebefugnis habe.

    Was bedeutet die Entscheidung für Sie in der Praxis?

    Wenn es um inhaltliche Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern geht, ist Ihnen als Gleichstellungsbeauftragten eine Klagebefugnis und damit die Beschreitung des Rechtsweges beim Verwaltungsgericht dagegen nicht eröffnet. In diesem Fall müssen die Betroffenen ggf. selbst den Rechtsweg beschreiten, beispielsweise durch einen Konkurrentenstreit.