Das sind Ihre Rechte auf Fortbildung

Das sind Ihre Rechte auf Fortbildung

Häufig wird mir die Frage gestellt, inwieweit eigentlich die Kosten Ihrer Fortbildungsveranstaltungen von Ihrer Dienststelle gedeckelt werden können oder Ihr Fortbildungsanspruch von Ihnen persönlich und selbst festgestellt wird und dann tatsächlich auch zu genehmigen ist. Die Antwort darauf habe ich Ihnen in diesem Beitrag alphabetisch geordnet zusammengestellt.

    Meine Empfehlung:
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    Auch wenn grundsätzlich keine Antragspflicht besteht, würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Dienststellenleitung doch auch immer in die Entscheidung mit einzubeziehen und eher einen Antrag als eine Anzeige zu formulieren. Dies hebt häufig ihre Bereitschaft, die Kosten für das Seminar zu übernehmen.

    A wie Antragstellung

    Zunächst einmal kommt immer wieder die Frage auf, in welchen Fällen Sie als Gleichstellungsbeauftragte eine Fortbildung überhaupt beantragen müssen oder ob Sie diese nur anzeigen müssen. Tatsächlich ist es so, dass Sie Ihren Fortbildungsbedarf selbst feststellen können bzw. dürfen. Sie müssen dies im pflichtgemäßen Ermessen tun, wobei Sie die sparsame Mittelverwendung berücksichtigen müssen. Prinzipiell brauchen Sie eine von Ihnen geplante Fortbildung der Dienststelle nur anzuzeigen.

    B wie Bescheid

    Über Ihre Anzeige der Fortbildung muss Ihre Dienststellenleitung entscheiden bzw. Bedenken gegen die Inanspruchnahme erheben. Diese Entscheidung ist im Rechtssinne ein Bescheid, den Sie mit Ihren Vetorechten (Beanstandung, Einspruch, Widerspruch) angreifen können (siehe hierzu E wie Einspruch).

    E wie Einspruch

    Nach allen Frauengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder haben Sie als Gleichstellungsbeauftragte ein Vetorecht. Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) wird dieses Vetorecht Einspruch genannt (in den Ländergesetzen Widerspruch oder Beanstandung).
    Eine negative Entscheidung Ihrer Dienststellenleitung zu der Kostenübernahme für ein Seminar oder eine Fortbildung können Sie innerhalb einer Woche gemäß § 33 BGleiG angreifen. Ihre Dienststellenleitung muss sodann innerhalb eines Monats über diesen Einspruch eine Entscheidung fällen und ggf. den Einspruch der nächsthöheren Dienststelle zur Letztentscheidung vorlegen. Bei einer Ablehnung können Sie von Ihren Vetorechten Gebrauch machen, wie bereits geschildert.

    K wie Kostenübernahme

    In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wann Ihre Dienststelle die Übernahme von Kosten verweigern kann. Wie schon beschrieben, sind Sie im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten, auf eine sparsame Mittelverwendung zu achten (siehe unten). Haben Sie den Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung beachtet und ggf. Alternativangebote geprüft, sind wenige Gründe denkbar, die Ihre Dienststelle nutzen kann, um Ihren Antrag abzulehnen. Sich hier auf fehlende Haushaltsmittel zu berufen, ist der Dienststelle versagt, da sie im Rahmen ihrer Haushaltsplanung stets auch die Kosten Ihrer notwendigen Fortbildung einplanen muss.

    M wie Mittelverwendung

    Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst und so auch Sie als Gleichstellungsbeauftragte sind an den Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung gebunden. Denn hier werden schließlich Steuergelder in den Dienststellen ausgegeben. Insoweit hat der Rechnungshof bei der Ausgabe der Mittel ein Wörtchen mitzureden.

    Sie werden daher im Rahmen auch von Fortbildungsangeboten überprüfen müssen, inwieweit der für die Fortbildung geforderte Preis tatsächlich marktangemessen ist und ob nicht ein vergleichbares Seminar günstiger gebucht werden könnte. Ein typisches Gegenargument von Dienststellen, dass es mittlerweile auch Onlinefortbildungen gebe und diese günstiger seien, müssen Sie nicht beachten. Ihre Dienststellenleitung kann nicht auf Onlinefortbildungen bestehen, auch nicht aus dem Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung heraus.

    Fazit: Nutzen Sie Ihre Rechte auf Fortbildung

    Sie haben als Gleichstellungsbeauftragte einen Rechtsanspruch darauf, sich fortbilden zu lassen. Das sehen alle Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vor. Grundsätzlich brauchen Sie Ihren Fortbildungswunsch nur anzuzeigen und die Kostenübernahme für etwaige Reisekosten und Seminargebühren zu beantragen. Wird die Kostenübernahme von Ihrer Dienststelle verweigert, so können Sie gegen diese Entscheidung Ihr Veto einlegen und ggf. auch Klage erheben. Die Klage kann auch als Eilverfahren eingereicht werden.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Wie sollte mit Anträgen zur Fortbildung umgegangen werden?

    Auch wenn grundsätzlich keine Antragspflicht besteht, würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Dienststellenleitung doch auch immer in die Entscheidung mit einzubeziehen und eher einen Antrag als eine Anzeige zu formulieren. Dies hebt häufig ihre Bereitschaft, die Kosten für das Seminar zu übernehmen.

    Was gibt es kurz und knapp über Fortbildungen und meinen Anspruch zu wissen?

    Sie haben als Gleichstellungsbeauftragte einen Rechtsanspruch darauf, sich fortbilden zu lassen. Grundsätzlich brauchen Sie Ihren Fortbildungswunsch nur anzuzeigen und die Kostenübernahme für etwaige Reisekosten und Seminargebühren zu beantragen. Wird die Kostenübernahme von Ihrer Dienststelle verweigert, so können Sie gegen diese Entscheidung Ihr Veto einlegen und ggf. auch Klage erheben. Die Klage kann auch als Eilverfahren eingereicht werden.