Reservierungsquote bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen

Reservierungsquote bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen

Immer wieder werde ich in Seminaren gefragt, inwieweit es eigentlich zulässig ist, einfach die Hälfte aller zu vergebenden Arbeitsplätze für Frauen zu reservieren, unabhängig von der Qualifikation. Dies ist aus meiner Sicht tatsächlich nur bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen möglich, da sie keine Arbeitsplätze oder Dienstposten darstellen und insoweit nicht an die Bestenauswahl gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz gebunden sind. Eine Quotenregelung für die Ausbildungsplätze findet sich beispielsweise in Hessen.

In § 8 („Vergabe von Ausbildungsplätzen“) des hessischen Gleichberechtigungsgesetzes findet sich die folgende Regelung:

„(1) In Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Ausbildungsgänge, in denen der Staat ausschließlich ausbildet.

(2) Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen auf freie Ausbildungsplätze in Berufen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufmerksam zu machen und sie zur Bewerbung zu veranlassen. Liegen trotz solcher Maßnahmen nicht genügend Bewerbungen von Frauen vor, können entgegen Absatz 1 Satz 1 mehr als die Hälfte der Ausbildungsplätze mit Männern besetzt werden.“

Es handelt sich bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen in Hessen, wie auch bei entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern, um eine sogenannte Reservierungsquote, die vorsieht, dass mindestens 50 % der zu vergebenden Ausbildungsplätze unabhängig von der gleichen Eignung, Leistung und Befähigung an Frauen zu vergeben sind.

Reservierungsquote kann ohne Bestenauswahl angewendet werden

Rechtlich möglich ist dies, wie oben bereits ausgeführt wurde, weil die Vergabe von Ausbildungsplätzen nicht an die Bestenauswahl gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz gebunden ist und die gleiche Eignung, Leistung und Befähigung daher keine Rolle spielen. Allerdings müssen die Frauen die geforderte Mindestqualifikation erfüllen.

Mindestqualifikation muss bei der Vergabe beachtet werden

In der Regel wird die Mindestqualifikation in einem bestimmten Abschluss bestehen. Noten spielen hierbei allerdings dann im Folgenden keine Rolle. Aus meiner Sicht ist dies eine wichtige Regelung insbesondere in den Bereichen, die nach wie vor von Männern dominiert werden, wie beispielsweise die sogenannten MINT-Berufe.

Frauen sollen besonders angesprochen werden

Weiter ist in Hessen vorgesehen, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, um Frauen zu einer Bewerbung auf die freien Ausbildungsplätze zu motivieren. Wie mir von Ihren Kolleginnen berichtet wird, geschieht dies häufig dadurch, dass beispielsweise auf Zukunftsmessen bei Unternehmen dafür geworben wird, Frauen zu einer Bewerbung für einen Ausbildungsberuf im technischen Bereich oder auch im Bereich IT zu bewegen. Dienststellen und Unternehmen sollen versuchen, gerade Frauen diese Berufe schmackhaft zu machen.

Das können Maßnehmen sein, um Frauen in diesen Bereichen zur Bewerbung um einen Ausbildungsplatz zu veranlassen:

• Teilnahme am Zukunftstag, Girls Day
• Informationen an Schulen, Schulbesuche machen
• Werbung auf Zukunftsmessen
• Beschäftigte darauf aufmerksam machen, dass Bewerbungen von Frauen erwünscht sind • und vieles mehr

Aus meiner Sicht ist es wichtig, gerade in den Bereichen, die männerdominiert sind, junge Frauen schon für die Ausbildung zu rekrutieren. Schließlich werden aus den Auszubildenen die zukünftigen Fachkräfte und so die richtigen Weichen für die Frauenförderung gestellt.

Meine Empfehlung: Nehmen Sie aktiv Einfluss!

Sie als Gleichstellungsbeauftragte sollten hier daher Einfluss nehmen und immer wieder auf eine etwaige bestehende Reservierungsquote in Ihrer Dienststelle hinweisen und ebenso auf die Verpflichtung der Dienststelle, diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Ihr Gesetz dies – wie in Hessen – vorsieht.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Kann die Reservierungsquote ohne Bestenauswahl angewendet werden?

Rechtlich möglich ist dies, weil die Vergabe von Ausbildungsplätzen nicht an die Bestenauswahl gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz gebunden ist und die gleiche Eignung, Leistung und Befähigung daher keine Rolle spielen. Allerdings müssen die Frauen die geforderte Mindestqualifikation erfüllen.

Was muss bei der Vergabe beachtet werden?

In der Regel wird die Mindestqualifikation in einem bestimmten Abschluss bestehen. Noten spielen hierbei allerdings dann im Folgenden keine Rolle. Aus meiner Sicht ist dies eine wichtige Regelung insbesondere in den Bereichen, die nach wie vor von Männern dominiert werden, wie beispielsweise die sogenannten MINT-Berufe.