So sieht Ihre Beteiligung bei der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit aus

So sieht Ihre Beteiligung bei der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit aus

Ich erlebe es immer wieder in der Praxis, dass Ihre Kolleginnen mich fragen, ob sie eigentlich auch Anträge auf Arbeitszeitreduzierung vorgelegt bekommen müssen und wie hier ihre Beteiligung aussieht. Die Antworten auf diese Fragen habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

    Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte allzuständig!

    Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte in allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen, soweit diese einen Gleichstellungsbezug haben. Insoweit sind Sie allzuständig. und Ihre Personalverwaltung muss Ihnen sämtliche Vorgänge vorlegen. Sie entscheiden dann, in welchen Angelegenheiten Sie tätig werden müssen bzw. wollen.

    Anträge auf Arbeitszeitreduzierung sind Ihnen vorzulegen

    Daher müssen Ihnen auch Anträge auf Arbeitszeitreduzierung im Rahmen Ihrer Beteiligung vorgelegt werden. Es handelt sich bei der Arbeitszeitreduzierung schließlich um eine personelle Angelegenheit, für die Sie als Gleichstellungsbeauftragte zuständig sind. Denn ob ein Gleichstellungsbezug gegeben ist, das entscheiden Sie und nicht etwa Ihre Dienststelle.

    Wenn dem Antrag auf Arbeitszeitreduzierung allerdings wie beantragt, stattgegeben wird, werden Sie als Gleichstellungsbeauftragte hier nichts weiter veranlassen müssen. Wichtig ist aber, dass Sie einen solchen Antrag tatsächlich auch vorgelegt bekommen, damit Sie sich einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Entscheidung über Anträge auf Arbeitszeitreduzierung bilden können.

    Wann Sie eingreifen können

    Weiter können Sie ggf. intervenieren, wenn die Personalverwaltung die Entscheidung an eine Norm knüpft, die ungünstig für die Beschäftigten ist.

    Beispiel
    Dienststelle reduziert die Arbeitszeit nach dem TzBfG
    Eine Beschäftigte hat eine Arbeitszeitreduzierung beantragt. Die Dienststellenleitung entscheidet diesen Antrag positiv mit dem folgenden Hinweis: „Die Arbeitszeitreduzierung wird gemäß 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für zwei Jahre gewährt“.

    Hier müssen Sie ggf. intervenieren und darauf hinweisen, dass die Beschäftigte bereits nach dem Bundesgleichstellungsgesetz einen solchen Antrag stellen kann und dieser zu bewilligen ist.

    Muss die Beschäftigte familiäre Aufgaben wahrnehmen, sollten Sie darauf drängen, dass der Zusatz herausgenommen wird, dass die Arbeitszeitreduzierung nach dem TzBfG erfolgt.

    Dies hat den Vorteil, dass die Beschäftigte sodann erneut einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung stellen kann, wenn es für sie wichtig ist, was § 9a TzBfG so ohne Weiteres nicht zulässt.

    Meine Empfehlung:
    Achten Sie auch bei der Gewährung von Teilzeitarbeit auf die Feinheiten

    Wie das vorherige Beispiel zeigt, kommt es bei der Bewilligung von Anträgen immer auch auf Feinheiten an. Achten Sie daher sehr genau darauf, nach welcher Rechtsgrundlage Teilzeitarbeit gewährt wird und ob dies ggf. die Rechte der Beschäftigten einschränkt.

    So sieht Ihre Beratungsaufgabe aus

    Für gewöhnlich werden Sie Beschäftigte eher in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Arbeitszeitreduzierung beraten. Hier können Sie die unterschiedlichen Möglichkeiten aufzeigen, nach denen sie Teilzeit in Anspruch nehmen können (siehe hierzu die Schwerpunktseiten 6 und 7 dieser Ausgabe).

    Um fachgerecht beraten zu können, sollten Sie die unterschiedlichen Vorzüge der jeweiligen Rechtsgrundlagen kennen. Dazu kann beispielsweise gehören, dass nach den Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern die Arbeitszeitreduzierung immer auch befristet werden kann und Arbeitgeber*innen beispielsweise die Verpflichtung haben, auf Nachteile hinzuweisen.

    Nach den Frauengleichstellungsgesetzen können Beschäftigte Teilzeit immer wieder neu beantragen. Dies ist z. B. nach dem TzBfG anders, hier kann erst nach einer gewissen Zeit erneut eine Arbeitszeitreduzierung gemäß §§ 8, 9a beansprucht werden.

    Fazit: Sie sind auch bei der Arbeitszeitreduzierung zu beteiligen

    Sie sind sowohl bei der Bewilligung als auch bei der Ablehnung von Anträgen auf Arbeitszeitreduzierung zu beteiligen. Bei einer Ablehnung werden Sie die Gründe zu überprüfen haben, die zu der Ablehnung geführt haben. Bei der Bewilligung hingegen sollen Sie in die Lage versetzt werden, sich zur Bewilligungspraxis einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab bilden zu können.

    Auch im Rahmen von Beratungen nehmen Sie als Gleichstellungsbeauftragte eine wichtige Rolle ein und können Beschäftigte auf die für sie günstigste Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung hinweisen.

    Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Sie im Rahmen Ihrer Beteiligung haben. Sie können für eine Vielzahl von Beschäftigten und insbesondere für Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben von großer Bedeutung sein.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte für alles in diesem Zusammenhang zuständig?

    Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte in allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen, soweit diese einen Gleichstellungsbezug haben. Insoweit sind Sie allzuständig und Ihre Personalverwaltung muss Ihnen sämtliche Vorgänge vorlegen. Sie entscheiden dann, in welchen Angelegenheiten Sie tätig werden müssen bzw. wollen.

    Sind Ihnen Anträge auf Arbeitszeitreduzierung vorzulegen?

    Ja, Anträge auf Arbeitszeitreduzierung sind Ihnen vorzulegen. Daher müssen Ihnen auch Anträge auf Arbeitszeitreduzierung im Rahmen Ihrer Beteiligung vorgelegt werden. Es handelt sich bei der Arbeitszeitreduzierung schließlich um eine personelle Angelegenheit, für die Sie als Gleichstellungsbeauftragte zuständig sind. Denn ob ein Gleichstellungsbezug gegeben ist, das entscheiden Sie und nicht etwa Ihre Dienststelle.