Immer wieder werde ich als Anwältin gefragt, was Beschäftigte eigentlich tun können, wenn sie eine Abmahnung erhalten, die sie als ungerecht oder auch als unangemessen empfinden. Alles, was Sie hierzu wissen müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Abmahnung: Erteilung wegen vertragswidrigem Verhalten

Mit einer Abmahnung können Arbeitgeber*innen ein vertragswidriges Verhalten der Beschäftigten rügen. Eine Abmahnung kann der*die Arbeitgeber*in erteilen, wenn er*sie eine verhaltensbedingte Kündigung anvisiert. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann er*sie bekannterweise nur dann rechtswirksam aussprechen, wenn der*die Beschäftigte zuvor eine Abmahnung über das vertragswidrige Verhalten erhalten hat.

Abmahnung muss hinreichend bestimmt und konkret sein

Eine Abmahnung muss stets hinreichend bestimmt und konkret sein, um eine Rechtswirksamkeit entfalten zu können. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass das pflichtwidrige Verhalten genau bezeichnet werden muss und deutlich werden muss, in welcher Form dieses Verhalten ein arbeitsvertraglicher Verstoß ist. Weiter muss der jeweilige Vorfall bzw. die Vorfälle genau hinsichtlich Datum und Uhrzeit bezeichnet werden.

Das können Beschäftigte tun, wenn sie eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Abmahnung erhalten

Beschäftigte haben zwei Möglichkeiten, auf eine aus ihrer Sicht unberechtigte Abmahnung zu reagieren:

1. Alternative: Beschäftigte können eine Gegendarstellung zu dem gerügten Vorfall schreiben und von ihrem*r Arbeitgeber*in verlangen, dass er*sie diese Gegendarstellung zur Personalakte nimmt. Im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens würde diese Gegendarstellung dann vom Gericht überprüft und dann ggf. im Kündigungsschutzverfahren verworfen werden.

2. Alternative: Beschäftigte können verlangen, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird. Lässt sich ein*e Arbeitgeber*in hierauf nicht ein, können Beschäftigte dies auch gerichtlich geltend machen und insoweit zeitnah gegen die ungerechtfertigten Vorwürfe vorgehen.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Wann ist Abmahnung auszusprechen?

Mit einer Abmahnung können Arbeitgeber*innen ein vertragswidriges Verhalten der Beschäftigten rügen. Eine Abmahnung kann der*die Arbeitgeber*in erteilen, wenn er*sie eine verhaltensbedingte Kündigung anvisiert. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann er*sie bekannterweise nur dann rechtswirksam aussprechen, wenn der*die Beschäftigte zuvor eine Abmahnung über das vertragswidrige Verhalten erhalten hat.

Welche Eigenschaften muss eine Abmahnung vorweisen?

Eine Abmahnung muss stets hinreichend bestimmt und konkret sein, um eine Rechtswirksamkeit entfalten zu können. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass das pflichtwidrige Verhalten genau bezeichnet werden muss und deutlich werden muss, in welcher Form dieses Verhalten ein arbeitsvertraglicher Verstoß ist. Weiter muss der jeweilige Vorfall bzw. die Vorfälle genau hinsichtlich Datum und Uhrzeit bezeichnet werden.