Immer wieder ist es in rechtlichen Verfahren wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Beschäftigte schwierig, sich durchzusetzen, da sie glaubhaft machen müssen, dass sie aufgrund eines der Merkmale des § 1 AGG benachteiligt worden sind. Können sie dies glaubhaft machen, haben die Arbeitgeber*innen das Nichtvorliegen einer Benachteiligung nachzuweisen, sprich: Sie haben die Beweislast. In diesem Kontext bewegt sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 02.06.2022 (8 AZR 191/21).

Das ist passiert

In dem vorliegenden Verfahren stritten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung zu zahlen habe. Der Arbeitgeber hatte dem schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt. Vor der Kündigung hatte er jedoch die Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, was in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschäftigte ging nun davon aus, dies sei ein Indiz dafür, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Er zog vor Gericht und klagte eine Entschädigung ein.

So entschieden die Richter*innen

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Besondere an diesem Verfahren war, dass die Schwerbehinderung des Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht festgestellt war, da er mit einem Schlaganfall in der Klinik lag.

Er hatte eingewandt, dass die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber aber offensichtlich war, da er von dem Schlaganfall wusste. Mit dieser Begründung konnte er sich jedoch nicht durchsetzen.

Die Richter*innen befanden, dass der Beschäftigte diese Offensichtlichkeit seiner Schwerbehinderung nicht schlüssig dargelegt habe. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG gegen den Arbeitgeber.

Das bedeutet diese Entscheidung für Ihre Praxis

Auch wenn in diesem Fall der Beschäftigte leer ausgegangen ist und keine Entschädigung erhalten hat, deutet doch die Begründung des BAG an, dass eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts ein Indiz dafür ist, dass eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung erfolgt und die Kündigung unwirksam ist.

Und eine solche Unwirksamkeit der Kündigung würde auch zu Entschädigungsansprüchen gemäß § 15 Abs. 2 AGG führen. Darauf sollten Sie ggf. in Ihrer Dienststelle hinweisen.

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Was war die Situation und wie entschied das Gericht?

Der Arbeitgeber hatte dem schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt. Vor der Kündigung hatte er jedoch die Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, was in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschäftigte ging nun davon aus, dies sei ein Indiz dafür, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei.
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Besondere an diesem Verfahren war, dass die Schwerbehinderung des Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht festgestellt war, da er mit einem Schlaganfall in der Klinik lag.

Was bedeutet dies nun für Ihre Praxis?

Auch wenn in diesem Fall der Beschäftigte leer ausgegangen ist und keine Entschädigung erhalten hat, deutet doch die Begründung des BAG an, dass eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts ein Indiz dafür ist, dass eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung erfolgt und die Kündigung unwirksam ist.
Und eine solche Unwirksamkeit der Kündigung würde auch zu Entschädigungsansprüchen gemäß § 15 Abs. 2 AGG führen.