Insbesondere wenn Kinder zur Familie gehören, wird der meiste Urlaub dafür verwendet, ihre Betreuung sicherzustellen. Hier kann es insbesondere für Mütter eine willkommene Abwechslung sein, Zeit nur für die eigenen Aktivitäten zur Verfügung zu haben. Eine gute Möglichkeit hierfür bietet der Bildungsurlaub. Doch nicht alle Arbeitnehmer*innen hierzulande kennen ihren rechtlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Alles Wissenswerte rund um dieses Thema haben wir Ihnen hier kompakt zusammengestellt.

Bildungsurlaub (oder auch Bildungszeit, Bildungsfreistellung oder Arbeitnehmerweiterbildung) ist eine besondere Form des Urlaubs. Damit haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit zu einer beruflichen, politischen oder allgemeinen Weiterbildung. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung in dem Bundesland, in dem sie angestellt sind, als Bildungsurlaubsmaßnahme anerkannt ist.

Gesetzliche Grundlage dieses Anspruchs sind die jeweiligen Bildungsurlaubsgesetze der Länder. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihren Bezeichnungen (Bildungsurlaubsgesetz, Bildungszeitgesetz oder auch Bildungsfreistellungsgesetz), sondern auch in Anspruchsdauer und Anspruchsberechtigten. Lediglich in den Bundesländern Bayern und Sachsen ist kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub vorgesehen.

Diese Personen haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub

Alle Arbeitnehmer*innen sowie auch Auszubildende in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf Bildungsurlaub. Hierzu zählen auch Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Auch Landesbeamt*innen ist es möglich, Bildungsurlaub zu beantragen. In vielen Bundesländern (wie z. B. Berlin, Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz) gibt es entsprechende Gesetze, Verordnung oder Richtlinien, die das ermöglichen. In der Regel sind das 5 Tage pro Kalenderjahr.

Für Bundesbeamt*innen kann der Anspruch aus der Sonderurlaubsverordnung, welche auf § 90 Abs. 1 Halbsatz 1 Bundesbeamtengesetz basiert, abgeleitet werden. Mehr Details finden Sie unter: www.bildungsurlauber.de.

Dauer des Urlaubsanspruchs

In den allermeisten Fällen haben die Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf zusammengefasst 10 Bildungsurlaubstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Entweder ist diese Regelung exakt so beschrieben (wie beispielsweise in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz) oder es besteht ein Anspruch auf 5 Tage pro Kalenderjahr, allerdings mit der Option, dass der Anspruch von 2 Jahren zusammengefasst werden kann (wie beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Hessen). Bei Teilzeit verringert sich der Anspruch dementsprechend. Aber Achtung: Für Hessen gilt die Regelung der Zusammenfassung nur, wenn der*die Antragsteller*in den Anspruch schriftlich bei dem*der Arbeitgeber*in bis zum 31.12. beantragt.

5 gute Gründe, den Bildungsurlaub auch in Ihrer Dienststelle bekannter zu machen

1. Die Anforderungen im Job, aber auch im Alltag werden im- mer komplexer. Wir alle sind heute gefordert, diesen Veränderungen konstruktiv zu begegnen, uns neue Wissensfelder zu erschließen und unsere Kompetenzen zu erweitern. Dazu brauchen wir die Möglichkeit und die Bereitschaft für lebenslanges Lernen (beispielsweise mit dem „Crashkurs Digitalisierung“, Onlinekurs, anerkannt in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, Link: https://t1p.de/4aq3r).

2. Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten und langwierigsten Erkrankungen bei Arbeitnehmer*innen. Ein stetig wachsender, nicht nur beruflicher Leistungs- und Anforderungsdruck, aber auch die (schwierige) Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinterlassen Spuren. Ein Bildungsurlaub kann helfen, Belastungen zu identifizieren (wie beispielsweise „Das Kümmern und die Arbeit“, angeboten in Hamburg, Link: https://t1p.de/5boer).

3. Muskel-Skelett-Erkrankungen gehören zu den häufigsten Krankheiten am Arbeitsplatz. Gesundheitsbildungsurlaube wie beispielsweise Yoga helfen, solchen Erkrankungen vorzubeugen. Oftmals werden diese auch nach § 20 Sozialgesetzbuch V von Krankenkassen als Präventionskurs bezuschusst.

4. Eine positive Lernerfahrung kann eine große Motivationsquelle sein. Mal wieder etwas Neues ausprobieren erfordert Eigeninitiative, Mut und Motivation (wie beispielsweise das Erlernen einer Fremdsprache oder eine Sportauszeit).

5. Aus Sicht der Arbeitgeber*innen kann die Förderung einer positiven Lernkultur zu einer höheren Zufriedenheit und Motivation unter den Mitarbeitenden beitragen. Das kommt somit nicht nur dem jeweiligen Mitarbeitenden, sondern dem ganzen Team zugute. Sinnvoll sind z. B. auch Kurse wie „Gewaltfreie Kommunikation“, angeboten unter anderem in Berlin, Link: https://t1p.de/az97v.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Was ist unter Bildungsurlaub zu verstehen?

Bildungsurlaub (oder auch Bildungszeit, Bildungsfreistellung oder Arbeitnehmerweiterbildung) ist eine besondere Form des Urlaubs. Damit haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit zu einer beruflichen, politischen oder allgemeinen Weiterbildung. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung in dem Bundesland, in dem sie angestellt sind, als Bildungsurlaubsmaßnahme anerkannt ist.

Wer hat Anspruch auf einen solchen Bildungsurlaub?

Alle Arbeitnehmer*innen sowie auch Auszubildende in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf Bildungsurlaub. Hierzu zählen auch Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.