Weil die Coronapandemie viele Familien sehr stark belastet hat, ermöglicht das Bundesfamilienministerium Familien mit kleinerem und mittlerem Einkommen oder mit Angehörigen mit einer Behinderung ein kostengünstiges Urlaubsangebot. Wie Sie und Ihre Kolleg*innen davon profitieren können, lesen Sie im Folgenden.

Das Familienministerium bietet seit 2021 gesponserten Urlaub in einer Familienerholungseinrichtung an. Dafür bezahlen die Familien nur etwa 10 % der Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Diese vom Familienministerium geförderte Familienferienzeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, wenn sie:

  1. mit ihrem Kind oder ihren Kindern verreisen, für die sie Anspruch auf Kindergeld haben, und
  2. über ein kleineres oder mittleres Einkommen verfügen, das unter einer bestimmten Grenze liegt, oder
  3. ein Kind mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben; das Kind muss nicht minderjährig sein, das Einkommen spielt in diesem Fall keine Rolle, oder
  4. einen GdB von mindestens 50 haben und mit einem minder- jährigen Kind anreisen; auch hier spielt das Einkommen keine Rolle.

Die Grenze für das Einkommen bei Voraussetzung Ziffer 2 richtet sich danach, wie viele Personen im gemeinsamen Haushalt leben oder ob Sozialleistungen bezogen werden, wie z. B. Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Grundsicherung oder auch Arbeitslosengeld II. Und es muss ein minderjähriges Kind im Haushalt leben. Um die Voraussetzungen für die gesponserte Familienferienzeit zu erfüllen, muss mindestens eine der unter der Ziffer 2 bis 4 genannten Lebenssituationen vorliegen.

Eine solche Coronaauszeit können Sie in Familienferienstätten oder anderen gemeinnützigen Unterkünften in ganz Deutschland beantragen. Mehr Informationen finden Sie unter dem Stichwort „Coronaauszeit für Familien“ im Internet unter folgendem Link: https://t1p.de/q6ke2. Eine Übersicht der Unterkünfte finden Sie ebenfalls auf der oben genannten Website.

Familien konnten diese Unterstützung bis zu 2-mal in Anspruch nehmen. Allerdings ist der Anspruch aus dem Jahr 2021 schon verfallen. Insoweit bleibt den Beschäftigten der Anspruch für das Jahr 2022.

Meine Empfehlung:
Machen Sie auf die Familienferienzeit aufmerksam
Veröffentlichen Sie diese Möglichkeit, Familienferienzeit gesponsert zu bekommen, an Ihrem Schwarzen Brett oder z. B. auf Ihrer Intranetseite. Für viele Beschäftigte könnte diese gesponserte Familienferienzeit interessant und vor allem eine Entlastung in diesen schwierigen Zeiten sein.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Wie sieht die Förderung aus?

Das Familienministerium bietet seit 2021 gesponserten Urlaub in einer Familienerholungseinrichtung an. Dafür bezahlen die Familien nur etwa 10 % der Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Wann können Beschäftigte die Förderung in Anspruch nehmen?

Die vom Familienministerium geförderte Familienferienzeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, wenn sie:
– mit ihrem Kind oder ihren Kindern verreisen, für die sie Anspruch auf Kindergeld haben, und
– über ein kleineres oder mittleres Einkommen verfügen, das unter einer bestimmten Grenze liegt, oder
– ein Kind mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben; das Kind muss nicht minderjährig sein, das Einkommen spielt in diesem Fall keine Rolle, oder
– einen GdB von mindestens 50 haben und mit einem minderjährigen Kind anreisen; auch hier spielt das Einkommen keine Rolle.