Immer wieder berichten mir Ihre Kolleginnen, dass ihre Entlastung bzw. Freistellung nicht ausreicht, und fragen mich, ob sie in so einem Fall personell weiter ausgestattet werden müssen. Dies spielte auch im vorliegenden Falle einer Frauenvertreterin aus Berlin eine Rolle. Sie hatte beantragt, dass auch ihre Stellvertreterin zu 50 % freigestellt werden sollte, da sie ihre Gleichstellungsarbeit allein nicht mehr schaffen konnte. Was das Verwaltungsgericht Berlin hierzu sagt, lesen Sie im Folgenden.

Frauenvertreterin beantragte, ihre Stellvertreterin zu 50 % freizustellen

Eine Frauenvertreterin aus Berlin im Bereich der Berliner Schulen hatte beantragt, dass ihre Stellvertreterin zu 50 % freigestellt wird. Die Frauenvertreterin selber war aufgrund des hohen Umfanges ihrer Gleichstellungsarbeit bereits zu 100 % freigestellt, konnte aber den aufkommenden Arbeitsaufwand so nicht mehr gewährleisten.

Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie personell auszustatten sei und insoweit aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes ein sonstiger Fall im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG Berlin) gegeben sei. Sie sah dies als einen Vertretungsfall an.

Ihren Antrag beschied die senatorische Behörde negativ und lehnte ihn ab. Die Behörde ging davon aus, dass hier gar keine Klagebefugnis für die Frauenvertreterin besteht, da ihre Rechte als Frauenvertreterin nicht verletzt sein sollten.

Das entschied das Gericht: Keine Freistellung für die Stellvertreterin

Die Richter*innen gaben der Behörde recht und die Frauenvertreterin konnte sich mit ihrer Klage nicht durchsetzen.

Das Gericht bejahte zwar die Klagebefugnis der Frauenvertreterin, lehnte aber den Antrag auf Freistellung der Stellvertreterin ab. Die Richter*innen führten aus, dass das Landesgleichstellungsgesetz Berlin nicht vorsieht, dass die Stellvertreterinnen der Frauenvertreterinnen einen eigenen Freistellungsanspruch haben. Deshalb kann die Frauenvertreterin hierauf auch ihre Klage nicht stützen.

Weiter führte das Gericht aus, dass eine etwaige Arbeitsüberlastung der Frauenvertreterin kein Vertretungsfall im Sinne von § 16 LGG sei und daher auch nicht zur Freistellung der Stellvertreterin führen könne.

Die Richter*innen führte hierzu ausdrücklich aus, dass auch in Berlin die Stellvertretung eine Abwesenheits- bzw. Verhinderungsvertretung sei, wie beispielsweise im Bundesgleichstellungsgesetz, und verwies diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, Az. 6A 1/06, juris rn 152 § 18 Abs. 7 S. 1 BGleiG a. F.).

Da hier die Frauenvertreterin im Amt sei und anwesend, könne von einem Vertretungsfall unter diesem Aspekt nicht ausgegangen werden.

Das bedeutet diese Entscheidung für Sie in der Praxis

Deutlich geworden ist, dass grundsätzlich die Stellvertreterin als sogenannte Abwesenheits- oder Verhinderungsvertretung anzusehen ist. Dies ist nicht nur in Berlin so, sondern nach den Frauen- und Gleichstellungsgesetzen überwiegend so ausgestaltet.

Auch wenn die Frauenvertreterin bzw. Gleichstellungsbeauftragte einen Anspruch auf personelle Ausstattung hat, bezieht sich dies nicht denknotwendig auf die Freistellung der Stellvertreterin, da diese grundsätzlich nicht Personal in den Gleichstellungsbüros ist, sondern ein eigenes Amt bekleidet (hierauf hat das VG Berlin nochmals ausdrücklich hingewiesen).

Insofern wird das immer Verhandlungssache mit der Arbeitgeberin sein, ob die Stellvertreterin wie eine Mitarbeiterin freizustellen ist und damit unter Umständen auch Mitarbeiterin der Gleichstellungsbeauftragten im Rechtssinne ist oder aber eine andere Person als Büropersonal der Gleichstellungsbeauftragten zugewiesen werden muss.

Anders ist dies selbstverständlich zu beurteilen, wenn das Gesetz selbst die Freistellung der Stellvertreterinnen vorsieht, wie z. B. § 28 Abs. 5 BGleiG.

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Was geschah mit dem Antrag der Frauenvertreterin?

Eine Frauenvertreterin hatte beantragt, dass ihre Stellvertreterin zu 50 % freigestellt wird. Die Frauenvertreterin selber war aufgrund des hohen Umfanges ihrer Gleichstellungsarbeit bereits zu 100 % freigestellt, konnte aber den aufkommenden Arbeitsaufwand so nicht mehr gewährleisten.
Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie personell auszustatten sei und insoweit aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes ein sonstiger Fall im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesgleichstellungs- gesetz Berlin (LGG Berlin) gegeben sei.
Ihren Antrag beschied die senatorische Behörde negativ und lehnte ihn ab. Die Behörde ging davon aus, dass hier gar keine Klagebefugnis für die Frauenvertreterin besteht, da ihre Rechte als Frauenvertreterin nicht verletzt sein sollten.

Wie entschied das Gericht?

Die Richter*innen gaben der Behörde recht und die Frauenvertreterin konnte sich mit ihrer Klage nicht durchsetzen.
Das Gericht bejahte zwar die Klagebefugnis der Frauenvertreterin, lehnte aber den Antrag auf Freistellung der Stellvertreterin ab. Die Richter*innen führten aus, dass das Landesgleichstel- lungsgesetz Berlin nicht vorsieht, dass die Stellvertreterinnen der Frauenvertreterinnen einen eigenen Freistellungsanspruch haben. Deshalb kann die Frauenvertreterin hierauf auch ihre Klage nicht stützen.