Die Gleichstellungsbeauftragten des Bundes und der Länder sind an allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten bereits im Planungsstadium von Maßnahmen zu beteiligen. In den Dienststellen ist das häufig so noch nicht angekommen. Es gibt vielfach Probleme mit dem Zeitpunkt und dem Umfang der Beteiligung. Die häufigsten Fragen hierzu habe ich Ihnen nachstehend zusammengestellt.

    Wer entscheidet über die Gleichstellungsrelevanz?

    Sie als Gleichstellungsbeauftragte entscheiden selbst über die Gleichstellungsrelevanz einer Angelegenheit – schließlich sind Sie als Expertin dafür zuständig, und nicht die Personalverwaltung.

    Wann beginnt das Planungsstadium einer Maßnahme?

    Die Planungsphase beginnt immer dann, wenn es sich nicht mehr um ein bloßes Brainstorming in einer Sache handelt, sondern Ihre Dienststellenleitung sich konkret dafür entschieden hat, ein Vorhaben oder Vorgehen durchzuführen.

    Welche Unterlagen müssen mir vorgelegt werden?

    Ihnen müssen alle Unterlagen vorgelegt werden, die Sie benötigen, um die Angelegenheit gleichstellungsrechtlich zu überprüfen. Also beispielsweise alle Bewerbungsunterlagen – und nicht nur die der ausgewählten Bewerber*innen.

    Habe ich immer ein Recht auf Stellungnahme?

    Ja, ausnahmslos. Ihre Dienststellenleitung muss Ihnen zunächst immer die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies kennzeichnet gerade die Beteiligung im Unterschied zur bloßen Information oder auch zum Vetorecht.

    Ist der Personalrat vor mir zu beteiligen?

    Nein, keineswegs, im Gegenteil: Der Personalrat ist regelmäßig erst zu beteiligen, wenn eine Entscheidung gefallen ist – und Sie ja bereits, bevor die Entscheidung getroffen wird.

    Was kann ich tun, wenn ich nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde?

    Sie können bei einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung von Ihren Vetorechten Gebrauch machen und einen Einspruch, eine Beanstandung oder einen Widerspruch einlegen, je nachdem, was das für Sie geltende Gesetz vorsieht.

    ‍Meine Empfehlung
    Fordern Sie stets Ihre ordnungsgemäße Beteiligung ein
    Bestehen Sie immer darauf, dass Sie tatsächlich auch ordnungsgemäß beteiligt werden. Eine kleine Nachgiebigkeit rächt sich oft und droht zum Dauerzustand zu werden.

    Zunächst sollten Sie immer erst mal das Gespräch mit Ihrer Personalabteilung bzw. Ihrer Dienststellenleitung suchen, wenn das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt. Benennen Sie ganz konkret, was an welcher Stelle falsch läuft.

    Hilft dies nicht, nutzen Sie Ihre Rechte: Sie können einen Einspruch, Widerspruch oder eine Beanstandung einlegen, wenn Ihr Votum oder Ihre Stellungnahme wegen des nicht ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens nicht erfolgreich war. Das folgende Muster-Schreiben können Sie nutzen, wenn es mit Ihrer Beteiligung nicht so richtig geklappt hat.

    Tipp aus der Redaktion

    Als Abonnent*in von Gleichstellung im Blick, stellen wir Ihnen zahlreiche Muster-Schreiben, Muster-Initiativanträge, Checklisten und Übersichten zur individuellen Nutzung im Premiumbereich unter www.premium.vnr.de zur Verfügung. Wenn Sie bereits Kund*in sind, loggen Sie sich direkt ein. Sie sind noch kein*e Kund*in? Dann bestellen Sie noch heute eine Ausgabe zum Test für 14 Tage.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Wie sieht ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren aus?

    – Sie als Gleichstellungsbeauftragte entscheiden über die Gleichstellungsrelevanz einer Angelegenheit
    – Die Planungsphase beginnt wenn es sich nicht mehr um ein bloßes Brainstorming handelt sondern wenn eine Entscheidung für ein gezieltes Vorhaben getroffen wird
    – Ihnen sind alle Unterlagen vorzulegen, welche benötigt werden um die Angelegenheit gleichstellungsrechtlich überprüfen zu können
    – Sie haben ausnahmslos das Recht auf Stellungnahme 
    – Der Personalrat ist regelmäßig erst zu beteiligen, wenn eine Entscheidung gefallen ist. Daher ist er erst nach Ihnen zu beteiligen 

    Was tun bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung?

    Sie können bei einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung von Ihren Vetorechten Gebrauch machen und einen Einspruch, eine Beanstandung oder einen Widerspruch einlegen, je nachdem, was das für Sie geltende Gesetz vorsieht.