Wie Sie in einer der letzten Ausgabe von „Gleichstellung im Blick“ lesen konnten, sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte des Bundes und der Länder grundsätzlich nicht Teil der Auswahlkommission. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Genau das ist nämlich im Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GlG M-V) ausdrücklich anders geregelt.

In § 8 Abs. 2 GlG M-V (Vorstellungsgespräche) findet sich in Mecklenburg-Vorpommern die Regelung, dass Auswahlkommissionen grundsätzlich geschlechterparitätisch zu besetzen sind.

Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. Insoweit keine ungewöhnliche Regelung, die meisten Frauengleichstellungsgesetze sehen genau diese Regelung ebenfalls vor. Die Ausnahme hier in Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch der Satz 2: Hiernach ist die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich Mitglied der Auswahlkommission.

Gleichstellungsbeauftragte zählt numerisch mit

Mit dieser Regelung ist die Gleichstellungsbeauftragte in Mecklenburg-Vorpommern als Teil der Auswahlkommission ein stimmberechtigtes Mitglied. Die stimmberechtigte Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten in der Auswahlkommission dient in besonderem Maßen der Umsetzung der Ziele des Gleichstellungsgesetzes.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hier um eine Besonderheit, die das Land Mecklenburg-Vorpommern eingeführt hat. Grundsätzlich nimmt die Gleichstellungsbeauftragte ja schon Kraft ihres Amts an den Auswahlverfahren teil und sozusagen aus eigenem Recht, allerdings ohne Stimmrecht. In Mecklenburg-Vorpommern wird ihr zudem zugebilligt, sich tatsächlich an der Abstimmung zu beteiligen.

Diese Regelung ist problematisch

Ich persönlich halte dies für eine unglückliche gesetzgeberische Regelung. Die Frage ist ja in der Praxis: Wie verhält es sich, wenn die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen des Auswahlverfahrens mit abgestimmt hat, ihr hinterher Bedenken kommen und sie bei der Besetzung der Stelle ggf. von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch machen will? Hat sie nicht ihr Recht auf eine Beanstandung verwirkt, wenn sie im Rahmen der Abstimmung für den*die Bewerber*in gestimmt hat? Dies könnte zu einem Verlust ihres Vetorechts führen. Von Gerichten ist diese Frage allerdings noch nicht beantwortet worden.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Sind die Informationen auch für Gleichstellungsbeauftragte des Landes interessant?

Ja. Unsere Inhalte beziehen sich auf das BGleiG, die LGG´s, sowie das AGG und das allgemeine Arbeitsrecht. Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte aus Bund, Land und Kommune, sowie der Bundeswehr und Jobcenter erhalten rechtssichere und praktische Informationen, sowie neue Impulse zur Erfüllung ihres Amtes.

Wie unterscheidet sich das Gleichstellungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern von anderen Gleichstellungsgesetzen?

In § 8 Abs. 2 GlG M-V (Vorstellungsgespräche) findet sich die Regelung, dass Auswahlkommissionen grundsätzlich geschlechterparitätisch zu besetzen sind.
Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. Die Ausnahme in Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch der Satz 2: Hiernach ist die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich ein stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission.

Warum ist diese Regelungen eventuell problematisch?

Fraglich ist: Wie verhält es sich, wenn die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen des Auswahlverfahrens mit abgestimmt hat, ihr hinterher Bedenken kommen und sie bei der Besetzung der Stelle ggf. von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch machen will? Hat sie nicht ihr Recht auf eine Beanstandung verwirkt, wenn sie im Rahmen der Abstimmung für den*die Bewerber*in gestimmt hat? Dies könnte zu einem Verlust ihres Vetorechts führen.