Jetzt zu Anfang des Jahres ist eine gute Zeit, über Ihre Jahresplanung nachzudenken. Wenn Sie dies bisher noch nicht getan haben, beziehen Sie doch auch Initiativen mit ein in Ihre Planung. Es macht viel mehr Spaß, selbst etwas anzuregen, als immer nur auf Vorgänge und Vorlagen zu reagieren. Außerdem haben Sie so die Möglichkeit aktiv auf die Gleichstellungssituation in Ihrer Dienststelle Einfluss zu nehmen. Alles, was Sie hierzu wissen müssen, finden Sie auf dieser Seite.

Sie haben ein Initiativrecht nach allen Frauengleichstellungsgesetzen

Nach allen Frauengleichstellungsgesetzen haben Sie ein Initiativrecht, selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich in Ihrem Gesetz geregelt ist. Dies ergibt sich schon aus Ihrer Amtsaufgabe selbst.

Im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ist dies beispielsweise in § 32 Absatz 1 geregelt. Hier ist zudem auch festgelegt, dass Ihr*e Arbeitgeber*in eine Initiative von Ihnen innerhalb eines Monats zu bescheiden hat. In den meisten Ländergesetzen findet sich aber leider keine solche Bestimmung zur Entscheidung über einen Initiativantrag.

Meine Empfehlung:
Prüfen Sie einmal, was Ihr Gesetz zu Ihrem Initiativrecht sagt

Schauen Sie einmal in Ihr Gleichstellungsgesetz und über- prüfen Sie, wo bzw. ob Ihr Initiativrecht explizit geregelt ist und ob sich eine Bestimmung dazu findet, in welchem Zeit- raum Ihr*e Arbeitgeber*in zu entscheiden hat.

In den folgenden Bereichen bietet sich ein Initiativantrag an.

Themen für Initiativanträge:

  1. Eltern-Kind-Zimmer einrichten
  2. Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten anregen
  3. Pflegeservice einrichten
  4. Karriereförderung von berufstätigen Müttern
  5. Teilzeitfortbildungen anregen
  6. Fortbildungen vor Ort anregen
  7. Online-Fortbildungen anregen
  8. Usw.

Die vorstehende Übersicht ist keineswegs abschließend, Ihrer Fantasie sind da keine Grenzen gesetzt.

Überlegen Sie einmal, wo Handlungsbedarf in Ihrer Dienststelle in Sachen Gleichstellung besteht, Ihre Dienststelle aber nicht aktiv wird. Hier sollten Sie selbst handeln und einen Initiativantrag stellen.

Wenn Sie einen Initiativantrag stellen möchten, können Sie das folgende Musterschreiben nutzen.

Muster-Schreiben: Initiativantrag

Die Gleichstellungsbeauftragte Im Hause
An die Dienststellenleitung
Im Hause

Ort, Datum

Initiativantrag zur Konzepterstellung zur Förderung der Karrierechancen von berufstätigen Müttern

Sehr geehrte Dienststellenleitung,

nachdem die geschlechtsbezogene Statistik für unseren neuen Gleichstellungsplan nunmehr erhoben wurde, fällt auf, dass auch in unserer Dienststelle berufstätige Mütter nur sehr schlecht in ihrer beruflichen Karriere vorankommen. Dies entspricht den Ergebnissen der Frankfurter Studie, die kürzlich bekannt wurde und die ich Ihnen in der Anlage beigefügt habe.

Um dieses Defizit zu beseitigen, schlage ich vor, dass wir ein Konzept zur Karriereförderung berufstätiger Mütter erstellen.

Mit unserer Personalentwicklerin habe ich bereits gesprochen, sie war sehr angetan von dieser Idee und ist bereit, ein solches Konzept zu entwickeln. Dieses müsste dann selbstverständlich noch mit unserem Gleichstellungsplan verzahnt werden.

Ich schlage vor, dass wir uns hierzu zu einem Gespräch zusammensetzen und gemeinsam mit unserer Personalentwicklerin erste Ideen hierzu sammeln.

Bitte setzen Sie sich zwecks Terminabsprache mit mir in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen
Die Gleichstellungsbeauftragte

Fazit: Nutzen Sie Ihre Initiativrechte

Beziehen Sie im Rahmen Ihrer Jahresplanung auch Ihre Initiativen mit ein und treiben Sie so die Gleichstellung voran.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Was sind Themen für Initiativanträge?

Eltern-Kind-Zimmer einrichten
Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten anregen
Pflegeservice einrichten
Karriereförderung von berufstätigen Müttern
Teilzeitfortbildungen anregen
Fortbildungen vor Ort anregen
Online-Fortbildungen anregen
Usw.

Haben Sie ein Initiativrecht?

Nach allen Frauengleichstellungsgesetzen haben Sie ein Initiativrecht, selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich in Ihrem Gesetz geregelt ist. Dies ergibt sich schon aus Ihrer Amtsaufgabe selbst.
Im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ist dies beispielsweise in § 32 Absatz 1 geregelt. Hier ist zudem auch festgelegt, dass Ihr*e Arbeitgeber*in eine Initiative von Ihnen innerhalb eines Monats zu bescheiden hat.