Es gehört sicher eher zu den unerfreulicheren Tätigkeiten in der Gleichstellungsarbeit, aber manchmal führt kein Weg daran vorbei, durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens für die Einhaltung der Gleichstellungsgesetze zu sorgen. Das Problem ist leider: Nicht alle Gleichstellungsgesetze der Länder sehen ein solches Klagerecht vor. Zudem können Sie als Gleichstellungsbeauftragte nur in bestimmten Fällen klagen. Wie diese aussehen und wann Sie den Beschäftigten nur beratend zur Seite stehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

    „Wo kein*e Kläger*in, da kein*e Richter*in.“ Dieses berühmte Sprichwort trifft leider auch auf die praktische Gleichstellungsarbeit zu. In der Regel lassen sich Konflikte außergerichtlich innerhalb der Dienststelle klären. Aber um Ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, ist in den meisten Landesgesetzen – als letzte Instanz – ein Klagerecht vorgesehen. Dies trifft jedoch noch nicht auf alle Gleichstellungsgesetze der Länder zu.

    Der „zahnlose Tiger“

    Ist dies auch in Ihrem Bundesland der Fall, bedeutet es leider Folgendes: Bei Nichtbeachtung Ihrer Rechte besteht für Sie keine Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. Ohne Klagerecht lässt das Landesgesetz Sie als „zahnlosen Tiger“ dastehen. Eine unbefriedigende Situation, die allerdings leider nur durch den*die Landesgesetzgeber*in geändert werden kann. Ob das Gleichstellungsgesetz Ihres Bundeslands ein solches Klagerecht vorsieht, können Sie der Übersicht entnehmen.

    Die Übersicht „Klagerecht der Landesgesetze im Vergleich“ können abonnierende mit dem Code UB0040 unter www.premium.vnr.de abrufen.

    Der Knackpunkt beim Klagerecht

    Das Klagerecht hat allerdings eine Tücke. Nach dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das hier als Beispiel für die Landesgesetze dienen soll, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht nur dann anrufen, wenn

    • „die Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat oder
    • keinen oder einen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Frauenförderplan aufgestellt hat“ (§ 20 LGG).

    Das bedeutet, Sie können nur klagen, wenn Sie tatsächlich in Ihren Rechten verletzt wurden, die im Landesgesetz aufgezählt sind, bzw. wenn der Gleichstellungsplan nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde.

    Beispiel:
    Personalauswahl
    Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz erfolgt die Personalausauswahl im öffentlichen Dienst bei der Einstellung, aber auch bei der Übertragung von Führungspositionen nach der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Es gilt also das Prinzip der Bestenauslese.

    Verletzung der Rechte einer Bewerberin

    Eine qualifizierte Bewerberin wird bei der Vergabe einer Füh- rungsposition in Ihrer Dienststelle nicht ausgewählt. Sie und die Bewerberin sind jedoch der Meinung, dass sie fachlich und cha- rakterlich die am besten geeignete Kandidatin gewesen wäre. In diesem Fall kommt Ihnen kein Klagerecht zu, da nicht Sie, son- dern die Bewerberin in ihren Rechten verletzt wurde. Hier kön- nen Sie der Bewerberin nur raten, im Rahmen eines Konkurren- tenstreitverfahrens gegen die Auswahlentscheidung vorzugehen.

    „In Ihren Rechten verletzt“

    Anders sieht die Situation aus, wenn Sie als Gleichstellungsbe- auftragte tatsächlich in Ihren Rechten verletzt sind. Nach § 17 Abs. 2 LGG umfasst dies im Bereich der Personalauswahl unter anderem die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen. Im obigen Beispiel wären Sie also in Ihren Rechten verletzt, wenn Ihnen die Teilnahme an dem Bewerbungsgespräch der potenziellen Führungskraft verwehrt geblieben wäre.

    Fazit: Nutzen Sie Ihr Klagerecht

    Das Klagerecht ist ein wichtiges Instrument. Es bleibt zu hoffen, dass die übrigen Landesgesetzgebung diesbezüglich nachbessern.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

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    Was ist das Problem zwischen Klagerecht und Gleichstellungsgesetz?

    Nach dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht nur dann anrufen, wenn
    – „die Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat oder
    – keinen oder einen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes ent- sprechenden Frauenförderplan aufgestellt hat“ (§ 20 LGG).
    Das bedeutet, Sie können nur klagen, wenn Sie tatsächlich in Ihren Rechten verletzt wurden, die im Landesgesetz aufgezählt sind, bzw. wenn der Gleichstellungsplan nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde.

    Wie sieht ein Beispiel für diese Problem aus?

    Eine qualifizierte Bewerberin wird bei der Vergabe einer Führungsposition in Ihrer Dienststelle nicht ausgewählt. Sie und die Bewerberin sind jedoch der Meinung, dass sie fachlich und charakterlich die am besten geeignete Kandidatin gewesen wäre. In diesem Fall kommt Ihnen kein Klagerecht zu, da nicht Sie, sondern die Bewerberin in ihren Rechten verletzt wurde. Hier können Sie der Bewerberin nur raten, im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens gegen die Auswahlentscheidung vorzugehen.