Immer wieder wird mir von Ihren Kolleg*innen in Seminaren geschildert, dass sie Probleme haben, bei ihrer Dienststellenleitung die gesetzlich häufig vorgegebene Freistellung bzw. Entlastung tatsächlich auch durchzusetzen. Wie Ihnen das gelingt, finden Sie im folgenden Beitrag.
Generalklausel zur Freistellung und Mindestfreistellung
Alle Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder regeln, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte von Ihren Hauptleistungspflichten aus dem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis zu entbinden sind, um Ihre Gleichstellungsarbeit zu verrichten. Die überwiegenden Gesetze sehen mittlerweile vor, dass Sie ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl entweder zum Teil oder voll freigestellt werden müssen. So schreibt beispielsweise § 28 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte mindestens zur Hälfte und bei einer Beschäftigtenzahl mit mehr als 600 Beschäftigten sogar voll zu entlasten ist.
Denken Sie aber daran, dass in den überwiegenden Gesetzen tatsächlich auch eine Generalklausel zu finden ist. Diese ist regelmäßig wie folgt formuliert: „Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist.“
Von dieser Generalklausel können Sie Gebrauch machen, wenn Ihnen die Mindestfreistellung nicht ausreichend erscheint. Sie können dann über die Schwellenwerte hinaus eine höhere Freistellung / Entlastung beantragen. Nutzen Sie dafür unser Muster-Schreiben.
Muster Schreiben (Bundesbehörde)
Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte im Hause
An die Dienststellenleitung im Hause
Ort, Datum …
Freistellung bzw. Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 28 Abs. 2 BGleiG
Sehr geehrte Dienststellenleitung,
ich bin derzeit als Gleichstellungsbeauftragte zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Unsere Dienststelle beschäftigt bekanntlich 560 Mitarbeitende.
Immer wieder stelle ich fest, dass ich mit meiner jetzigen Freistellung zeitlich nicht mehr zurechtkomme und eine höhere Freistellung benötige. Ich beantrage daher im Rahmen der Generalklausel des § 28 Abs. 2 Satz 1 BGleiG, mich zu 100 % freizustellen, da dies mein Amt als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich macht.
In der Anlage füge ich eine Dokumentation über die Arbeitsaufgaben bei, zu welchen ich aus Zeitmangel nicht mehr komme. Wie Sie ihr entnehmen können, habe ich über einen Zeitraum von 6 Monaten dokumentiert, in welchem zeitlichen Umfang ich tatsächlich tätig bin bzw. welche Arbeitsaufgaben ich aufgrund der nicht vollständigen Freistellung nicht erledigen konnte.
Ich bitte Sie, über meinen Antrag bis zum … zu entscheiden. Für ein persönliches Gespräch stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Die Gleichstellungsbeauftragte
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Alle Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder regeln, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte von Ihren Hauptleistungspflichten aus dem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis zu entbinden sind, um Ihre Gleichstellungsarbeit zu verrichten.
Die überwiegenden Gesetze sehen mittlerweile vor, dass Sie ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl entweder zum Teil oder voll freigestellt werden müssen. So schreibt beispielsweise § 28 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte mindestens zur Hälfte und bei einer Beschäftigtenzahl mit mehr als 600 Beschäftigten sogar voll zu entlasten ist.