Immer wieder wird mir von Ihren Kolleg*innen in Seminaren geschildert, dass sie Probleme haben, bei ihrer Dienststellenleitung die gesetzlich häufig vorgegebene Freistellung bzw. Entlastung tatsächlich auch durchzusetzen. Wie Ihnen das gelingt, finden Sie im folgenden Beitrag.

Generalklausel zur Freistellung und Mindestfreistellung

Alle Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder regeln, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte von Ihren Hauptleistungspflichten aus dem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis zu entbinden sind, um Ihre Gleichstellungsarbeit zu verrichten. Die überwiegenden Gesetze sehen mittlerweile vor, dass Sie ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl entweder zum Teil oder voll freigestellt werden müssen. So schreibt beispielsweise § 28 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte mindestens zur Hälfte und bei einer Beschäftigtenzahl mit mehr als 600 Beschäftigten sogar voll zu entlasten ist.

Denken Sie aber daran, dass in den überwiegenden Gesetzen tatsächlich auch eine Generalklausel zu finden ist. Diese ist regelmäßig wie folgt formuliert: „Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist.“

Von dieser Generalklausel können Sie Gebrauch machen, wenn Ihnen die Mindestfreistellung nicht ausreichend erscheint. Sie können dann über die Schwellenwerte hinaus eine höhere Freistellung / Entlastung beantragen. Nutzen Sie dafür unser Muster-Schreiben.

Muster­ Schreiben (Bundesbehörde)

Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftragte im Hause

An die Dienststellenleitung im Hause

Ort, Datum …

Freistellung bzw. Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 28 Abs. 2 BGleiG

Sehr geehrte Dienststellenleitung,

ich bin derzeit als Gleichstellungsbeauftragte zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Unsere Dienststelle beschäftigt bekanntlich 560 Mitarbeitende.

Immer wieder stelle ich fest, dass ich mit meiner jetzigen Freistellung zeitlich nicht mehr zurechtkomme und eine höhere Freistellung benötige. Ich beantrage daher im Rahmen der Generalklausel des § 28 Abs. 2 Satz 1 BGleiG, mich zu 100 % freizustellen, da dies mein Amt als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich macht.

In der Anlage füge ich eine Dokumentation über die Arbeitsaufgaben bei, zu welchen ich aus Zeitmangel nicht mehr komme. Wie Sie ihr entnehmen können, habe ich über einen Zeitraum von 6 Monaten dokumentiert, in welchem zeitlichen Umfang ich tatsächlich tätig bin bzw. welche Arbeitsaufgaben ich aufgrund der nicht vollständigen Freistellung nicht erledigen konnte.

Ich bitte Sie, über meinen Antrag bis zum … zu entscheiden. Für ein persönliches Gespräch stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Die Gleichstellungsbeauftragte

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Was besagt die Generalklausel zur Freistellung?

Alle Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder regeln, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte von Ihren Hauptleistungspflichten aus dem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis zu entbinden sind, um Ihre Gleichstellungsarbeit zu verrichten.
Die überwiegenden Gesetze sehen mittlerweile vor, dass Sie ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl entweder zum Teil oder voll freigestellt werden müssen. So schreibt beispielsweise § 28 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte mindestens zur Hälfte und bei einer Beschäftigtenzahl mit mehr als 600 Beschäftigten sogar voll zu entlasten ist.