Immer wieder fragen mich Seminarteilnehmer*innen, in welchen Angelegenheiten sie eigentlich zu beteiligen sind und was die Begriffe personelle, soziale und organisatorische Angelegenheiten genau heißen. Was Sie als Gleichstellungsbeauftragte hierzu wissen müssen, finden Sie im Folgenden.
Das ist unter Beteiligung zu verstehen
Bekanntlich ist unter dem Begriff der Beteiligung zu verstehen, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte in alle Angelegenheiten Ihrer Dienststelle einzubeziehen sind, die gleichstellungsrelevant sind. Die Beteiligung bewegt sich auf der Ebene der Mitwirkung; Sie sollen also die Möglichkeit haben, im Rahmen Ihrer Rechte Einfluss zu nehmen auf geplante Maßnahmen in Ihrer Dienststelle.
Damit Sie dies auch tatsächlich können, muss Ihre Dienststellenleitung Sie frühzeitig und umfassend informieren und Ihnen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben.
Unterscheidung: Beteiligung und Veto
Von der Beteiligung zu unterscheiden ist Ihr Vetorecht (Einspruch, Widerspruch, Beanstandung). Ihr Veto geben Sie erst nach dem abgeschlossenen Beteiligungsverfahren ab. Ein Veto können Sie selbstverständlich immer dann einlegen, wenn Ihrer Stellungnahme nicht gefolgt wurde und die Nichtbefolgung ein Verstoß gegen das Gleichstellungsrecht darstellt.
In diesen Angelegenheiten haben Sie als Gleichstellungsbeauftragte ein Anrecht auf Beteiligung
Was genau unter den Begriffen personelle, organisatorische und
soziale Angelegenheiten zu verstehen ist, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Übersicht: Beteiligungsfähige Tatbestände
- Personelle Angelegenheiten
- Einstellung
- Ausschreibung
- Auswahl der Bewerber*innen
- Vorstellungsgespräch
- konkrete Personalauswahl
- Abmahnung
- Kündigung
- Beurteilung
- Soziale Angelegenheiten
- Teilzeitarbeit
- Beurlaubung
- Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit
- mobiles Arbeiten
- Arbeit im Homeoffice
- Essensgeldzuschüsse
- Parkplatzvergabe
- Organisatorische Angelegenheiten
- Aus- und Umbauten
- Umstrukturierungen
- Einrichtung der Büroräume
- Zuteilung von Einzelbüros
- Raumgestaltung
- Fusion
- Eingliederung weiterer Dienststellen
- Privatisierung
- Toiletten
- Ausgliederung
Die vorstehende Übersicht ist keineswegs abschließend, sondern enthält lediglich Beispiele für personelle, soziale und organisatorische Angelegenheiten. Wichtig ist letztendlich, dass Sie die von Ihrer Dienststellenleitung übermittelte Beteiligungsvorlage einer dieser Angelegenheiten zuordnen können. Dies wird in der Regel immer dann der Fall sein, wenn es sich nicht um eine fachliche Angelegenheit handelt.
In Schleswig-Holstein ist auch die Beteiligung in fachlichen Angelegenheiten geregelt
In § 19 Gleichberechtigungsgesetz Schleswig-Holstein ist geregelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch in fachlichen Angelegenheiten hinzuzuziehen ist. Sie kann auch hier auf fachliche Aspekte Einfluss nehmen, ebenso wie auch in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Dies sehen die weiteren Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder nicht vor.
Eine fachliche Angelegenheit ist beispielsweise dann anzunehmen: Eine Dienststelle, die sich mit medizinischer Forschung beschäftigt, sollte die Forschung gleichermaßen auf Frauen abstellen, und nicht nur auf männliche Probanden.
Fazit: Ihre Beteiligung ist
umfangreich und vielfältig
Wie Sie dem Vorstehenden entnehmen konnten, ist Ihre Beteiligung umfassend und vielfältig ausgestaltet und muss bereits im Planungsstadium von Maßnahmen erfolgen. Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte tatsächlich allzuständig, anders als die Personalvertretung. Nutzen Sie daher Ihre umfangreichen Beteiligungsrechte und setzen Sie diese ggf. auch mittels Ihres Vetorechts durch, falls Sie einmal nicht beteiligt werden oder Ihrer Stellungnahme nicht gefolgt wird.
Lesen Sie auch „So sieht das ordnungsgemäße Beteiligungsverfahren aus„
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Unter dem Begriff der Beteiligung ist zu verstehen, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte in alle Angelegenheiten Ihrer Dienststelle einzubeziehen sind, die gleichstellungsrelevant sind.
Von der Beteiligung zu unterscheiden ist Ihr Vetorecht (Einspruch, Widerspruch, Beanstandung). Ihr Veto geben Sie erst nach dem abgeschlossenen Beteiligungsverfahren ab. Ein Veto können Sie selbstverständlich immer dann einlegen, wenn Ihrer Stellungnahme nicht gefolgt wurde und die Nichtbefolgung ein Verstoß gegen das Gleichstellungsrecht darstellt.
In jedem Fall bei personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.