Mit einem interessanten Fall hatte sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 8.12.2019 (Az. 10 A 11109/19 OVG) auseinanderzusetzen: Ein Soldat der Bundeswehr hatte sich geweigert, Frauen mit Handschlag zu begrüßen. Was hiervon zu halten ist, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

    Das ist passiert: Soldat weigert sich, Frauen die Hand zu geben

    Dem Verfahren lag zugrunde, dass ein Soldat auf Zeit sich geweigert hatte, aufgrund seiner religiösen Überzeugung Frauen mit einem Handschlag zu begrüßen. Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr war übermittelt worden, dass der Beschäftigte zum Islam konvertiert sei und insoweit sein Verhalten geändert habe.

    Es bestand hier der Verdacht, dass der Beschäftigte sich in einem religiös motivierten Radikalisierungsprozess befand. Im Rahmen einer Befragung hatte er sich dahin gehend geäußert, dass er Frauen nicht die Hand gebe, dies sei nicht seine Sache.

    Anhörung führte zur Entlassung

    Nach der erfolgten Anhörung wurde der Soldat aus dem Dienstverhältnis auf Zeit entlassen. Hiergegen wehrte er sich mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Dieses wies die Klage ab und das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, indem es den Antrag des Soldaten auf Zulassung der Berufung ablehnte.

    So entschieden die Richter*innen: Die Entlassung ist zulässig

    Das OVG führte aus, das VG Koblenz habe zu Recht die Klage abgewiesen. Es sei im Ergebnis zutreffend, dass der Beschäftigte durch seine auf religiösen Gründen beruhende Weigerung, Frauen die Hand zu geben, gegen die sich aus dem Soldatengesetz (SG) ergebenden Pflichten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten sowie sich vertrauenswürdig zu verhalten, schuldhaft verstoßen habe.

    Eine Pflichtverletzung wurde von den Richter*innen bejaht

    Diese beiden Pflichten seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, da sie unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr betreffen würden. Insoweit lägen die Voraussetzungen für die Entlassung des Beschäftigten gemäß § 55 Abs. 5 SG vor. Eine ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr sei im Fall des Verbleibens des Beschäftigten in seinem Dienstverhältnis anzunehmen.

    Das Gericht führte weiter aus, auch die Tatsache, dass es keine Vorschrift gebe, die die Begrüßung per Handschlag gebiete, rechtfertige das Verhalten des Soldaten auf Zeit keineswegs. Sein Verhalten rechtfertige vielmehr die Annahme, dass er Kameradinnen nicht hinreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusammenhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde. Zudem sei hierdurch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet.

    Insoweit beruhe die Entlassung des Soldaten auf der Verletzung der militärischen Dienstpflichten und keineswegs, wie von ihm geltend gemacht, auf einer Vorverurteilung von Personen des muslimischen Glaubens und seiner Religionsausübung.

    Fazit: Entscheidung erscheint mir angemessen

    Ich habe die Entscheidung mit großem Erstaunen gelesen, wurde hier doch vom OVG und auch vom Dienstherrn sehr hart durchgegriffen. Aus meiner Sicht ist es aber durchaus richtig, ein solches Verhalten zu sanktionieren. Die Verweigerung des Handschlags ausschließlich gegenüber Frauen stellt eine Form der Diskriminierung von Soldatinnen dar, die in keiner Weise gerechtfertigt und auch nicht aus religiösen Gründen toleriert werden kann. Insoweit ist die Entscheidung begrüßenswert.

    Derartige Verhaltensweisen dürfen auch nicht aus Gründen der Religionsfreiheit Schule machen. Die Grenze dieser Religionsfreiheit ist aus meiner Sicht dort erreicht, wo andere Menschen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden. Und letztlich ist jede Form der Diskriminierung auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

    Meine Empfehlung: Weisen Sie ggf. auf diese Entscheidung hin
    Begegnen Ihnen in der Praxis solche Formen von Diskriminierung, weisen Sie energisch darauf hin, dass sie nicht tolerierbar sind, und verweisen Sie ggf. auf diese Entscheidung. Begegnen Sie in der Praxis etwaigen Ausflüchten wie „Das war ja nur ein Scherz” oder „Nun hab dich mal nicht so” stets energisch und weisen Sie darauf hin, dass Diskriminierungen – egal, aus welchen Gründen – nicht geduldet werden.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Sind die Informationen auch für Gleichstellungsbeauftragte der Bundeswehr interessant?

    Ja. Unsere Inhalte beziehen sich auf das BGleiG, die LGG´s, sowie das AGG und das allgemeine Arbeitsrecht. Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte aus Bund, Land und Kommune, sowie der Bundeswehr und Jobcenter erhalten rechtssichere und praktische Informationen, sowie neue Impulse zur Erfüllung ihres Amtes.

    Welchen Hintergrund hatte die Diskriminierungstat des Soldaten? 

    Der Soldat auf Zeit weigerte sich, aufgrund seiner religiösen Überzeugung, Frauen mit einem Handschlag zu begrüßen. Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr war übermittelt worden, dass der Beschäftigte zum Islam konvertiert sei und insoweit sein Verhalten geändert habe. Es bestand hier der Verdacht, dass der Beschäftigte sich in einem religiös motivierten Radikalisierungsprozess befand. 

    Wie rechtfertigten die Richter die Entscheidung der Zulässigkeit der Entlassung? 

    Das Gericht führte aus, auch die Tatsache, dass es keine Vorschrift gebe, die die Begrüßung per Handschlag gebiete, rechtfertige das Verhalten des Soldaten auf Zeit keineswegs. Sein Verhalten rechtfertige vielmehr die Annahme, dass er Kameradinnen nicht hinreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusammenhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde. Zudem sei hierdurch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet.
    Insoweit beruhe die Entlassung des Soldaten auf der Verletzung der militärischen Dienstpflichten und keineswegs, wie von ihm geltend gemacht, auf einer Vorverurteilung von Personen des muslimischen Glaubens und seiner Religionsausübung.