Sehr gespannt habe ich darauf gewartet, wie wohl das neue Gleichstellungsgesetz für den öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen aussehen wird. Nun hat der Gesetzgeber das neue Gesetz verabschiedet. Was Sie hierzu wissen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Am 20. September 2023 hat der sächsische Landtag das neue Frauengleichstellungsgesetz verabschiedet, es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und löst das bisherige sächsische Frauenfördergesetz aus dem Jahr 1994 ab. Ziele des Gesetzes sind, so betonte die Gleichstellungsministerin Katja Meyer, Sachsen als Arbeitgeber*in attraktiver zu machen und ein modernes Gleichstellungsgesetz und eine moderne Gleichstellungspolitik zu betreiben.

Das neue Gesetz diene dem Zweck, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen, Familien und Pflegeaufgaben mit der Erwerbstätigkeit vereinbar zu machen sowie eine Chancengerechtigkeit für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen herzustellen.

Auch Männer können Gleichstellungsbeauftragte werden

Das sächsische Gleichstellungsgesetz sieht vor, dass alle Bediensteten in der Dienststelle unabhängig vom Geschlecht Gleichstellungsbeauftragte werden können. Wie die meisten Gleichstellungsgesetze schließt es allerdings die Beschäftigten aus, die der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung oder der Personalverwaltung mit Entscheidungsbefugnis angehören. Außerdem wird im Gesetz vorgegeben, dass die Stellvertretung zwingend weiblich sein muss, wenn zuvor ein männlicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt wurde. Dies erinnert an das sogenannte Tandemmodell, das in Hamburg zu finden ist.

Frühzeitige Beteiligung und umfassende Informationen

– Wie in den meisten Gleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern ist auch in Sachsen geregelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen in ihrer Dienststelle zu beteiligen ist, wenn es um Belange der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Familienarbeit und Beruf oder gar um sexuelle Belästigung geht.

– Zu beteiligen ist sie ferner auch bei der Besetzung von Gremien zur Erstellung des Gleichstellungsplanes oder zur Gestaltung von Beurteilungsrichtlinien. Weiter wird der Gleichstellungsbeauftragten erlaubt, jederzeit eigene Initiativen zu ergreifen. Dies ist eigentlich im Amt immanent, der Beauftragten wird hier durch das Gesetz aber auch explizit ein Initiativrecht eingeräumt.

Das sind die Rechtsinstrumente in Sachsen

Wie in den meisten Fragengleichstellungsgesetzen wird der Gleichstellungsbeauftragten auch in dem neuen sächsischen Gesetz ein Vetorecht eingeräumt, das hier „Beanstandungsrecht“ heißt.

Neu verankert wurde, dass die Gleichstellungsbeauftragte zudem auch über eine Klagebefugnis verfügt.

Wie es bereits das Bundesgleichstellungsgesetz und auch manche Ländergesetze vorsehen, hat auch der sächsische Landesgesetzgeber zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten für große Dienststellen mit mehreren Standorten oder Außenstellen eingeführt, dass dort Vertrauenspersonen eingesetzt werden können. Die Vertrauensperson gilt als Bindeglied zwischen den Beschäftigten vor Ort und/oder der jeweils zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Sie ist ein reine Informationsperson und die erste Ansprechpartnerin vor Ort für die Beschäftigten in der entsprechenden Dienststelle.

Fazit: Das Gesetz stellt eine Verbesserung dar

Allein durch die Einführung der Klagebefugnisse stellt das Gesetz meiner Meinung nach eine Verbesserung im Vergleich zum bisherigen sächsischen Frauengleichstellungsgesetz dar. Kritisch betrachtet werden könnte aus meiner Sicht die Möglichkeit, auch Männer zu Gleichstellungsbeauftragten zu wählen. Denn dies birgt meines Erachtens die Gefahr, dass sich gezielt Männer zur Wahl stellen, die dem Gleichstellungsgedanken nicht besonders positiv gegenüberstehen. Würden sie gewählt, wäre die Gleichstellungsarbeit insoweit blockiert.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

Können auch Männer Gleichstellungsbeauftragte werden?

Das sächsische Gleichstellungsgesetz sieht vor, dass alle Bediensteten in der Dienststelle unabhängig vom Geschlecht Gleichstellungsbeauftragte werden können. Wie die meisten Gleich- stellungsgesetze schließt es allerdings die Beschäftigten aus, die der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung oder der Personalverwaltung mit Entscheidungsbefugnis angehören. Außerdem wird im Gesetz vorgegeben, dass die Stellvertretung zwingend weiblich sein muss, wenn zuvor ein männlicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt wurde.

Was sind die Rechtsinstrumente in Sachsen?

Wie in den meisten Fragengleichstellungsgesetzen wird der Gleichstellungsbeauftragten auch in dem neuen sächsischen Gesetz ein Vetorecht eingeräumt, das hier „Beanstandungsrecht“ heißt. Neu verankert wurde, dass die Gleichstellungsbeauftragte zudem auch über eine Klagebefugnis verfügt.
Wie es bereits das Bundesgleichstellungsgesetz und auch manche Ländergesetze vorsehen, hat auch der sächsische Landesgesetzgeber zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten für große Dienststellen mit mehreren Standorten oder Außenstellen eingeführt, dass dort Vertrauenspersonen eingesetzt werden können. Die Vertrauensperson gilt als Bindeglied zwischen den Beschäftigten vor Ort und/oder der jeweils zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Sie ist ein reine Informationsperson und die erste Ansprechpartnerin vor Ort für die Beschäftigten in der entsprechenden Dienststelle.