Immer wieder wird mir in Seminaren berichtet, dass Teilzeitbeschäftigte seltener an Fortbildungen teilnehmen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer. Was Sie hier als Gleichstellungsbeauftragte tun können, um diese Beschäftigtengruppe zu unterstützen, lesen Sie im Folgenden.

    Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Fortbildungen!

    In der Regel sehen die Frauen- und Gleichstellungsgesetze in Bund und Ländern vor, dass auch Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit haben, an Fortbildungen Ihrer Dienststelle teilzunehmen. Dies können Teilzeitbeschäftigte allerdings oft nicht leisten, wenn sie nicht eine gewisse Organisation und entsprechende Rahmenbedingungen in der Dienststelle vorfinden.

    Schließlich haben die Beschäftigten nicht ohne Grund ihre Arbeitszeit reduziert. In der Regel haben sie Kinderbetreuungs- oder auch Pflegeaufgaben übernommen oder haben sonstige gute Gründe.

    Es ist daher notwendig, die Teilzeitbeschäftigten mit Care-Aufgaben nicht im Regen stehen zu lassen und entsprechende Rahmenbedingungen in der Dienststelle zu schaffen, die ihnen die Teilnahme an Fortbildungen möglichst stressfrei erlauben.

    Arbeitgeber*innen müssen entsprechende Fortbildungen anbieten

    In den überwiegenden Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern findet sich eine Verpflichtung, dass Arbeitgeber*innen auch Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme an Fortbildungen ermöglichen und für entsprechende Rahmenbedingungen sorgen müssen.

    So sieht beispielsweise §10 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes vor, dass eine solche Teilnahme durch eine entsprechende Gestaltung der Fortbildung ermöglicht werden soll.

    Auch wenn in Ihrem Landesgleichstellungsgesetz keine entsprechende Verpflichtung zur Gestaltung spezieller Rahmenbedingungen in der Fortbildung für Teilzeitbeschäftigte vorgesehen ist, können Sie in Ihrer Dienststelle darauf drängen, dass entsprechende Bedingungen geschaffen werden.

    Fortbildungen in Teilzeit

    Die meisten Fortbildungsangebote finden nach wie vor in Vollzeit statt. Das bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel einen ziemlichen Aufwand betreiben müssen, um für die Zeit der Fortbildung ihre Care-Arbeit „wegzuorganisieren“.

    Aus meiner Sicht haben Arbeitgeber*innen z. B. nach § 10 Bundesgleichstellungsgesetz aber die Verpflichtung, auch Fortbildungen in Teilzeit anzubieten, soweit es möglich ist. Dass es möglicherweise unbequem ist, ist dabei kein ausreichender Hinderungsgrund.

    Die Möglichkeit, eine Fortbildung auch als Teilzeit-Maßnahme anzubieten, wird sich selbstverständlich immer nach den jeweiligen inhaltlichen Themen richten. Ein Teil der Fortbildungen dürfte aber auch in Teilzeit möglich sein.

    Mein Tipp
    Überprüfen Sie Ihr Fortbildungsangebot
    Sie sollten sich einmal die Mühe machen, zu überprüfen, wie das Fortbildungsangebot in Ihrer Dienststelle ausgestaltet ist. Schauen Sie hierbei genau hin, welche Fortbildungen eventuell auch in Teilzeit ermöglicht werden könnten, und regen Sie ein entsprechendes Angebot an.

    Fortbildungen sollten vor Ort stattfinden

    Um Teilzeitbeschäftigte zu einer Fortbildung zu motivieren bzw. ihnen die Teilnahme zu erleichtern, ist es hilfreich, die Maßnahme vor Ort also in der Dienststelle, durchzuführen. Häufig finden Fortbildungen ausschließlich in Akademien statt. Dies ist aus meiner Sicht jedoch nicht zwingend erforderlich.

    Vielmehr könnte im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung von Teilzeitbeschäftigten auch ein Angebot erstellt werden, das vor Ort in der Dienststelle stattfindet. So haben Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit teilzunehmen, ohne dass z. B. wegen einer Übernachtung eine zusätzliche Versorgung der Kinder notwendig wird.

    Online-Fortbildungen nutzen

    Spätestens seit Corona ist es zur Normalität geworden, dass Be- schäftigte auch Online-Fortbildungen nutzen. Das Angebot dafür ist mittlerweile vielfältig. Häufig sind Online-Fortbildungen so konzipiert, dass sie nur einige Stunden dauern und damit Teilzeitbeschäftigten entgegenkommen.

    Zusätzliche Kosten müssen übernommen werden

    Wenn Teilzeitfortbildungen in Ihrer Dienststelle nicht angeboten werden können und auch Teilzeitkräfte an Vollzeitfortbildungen teilnehmen müssen, sollten Sie auf folgende Aspekte achten:

    Machen Sie Teilzeitbeschäftigte darauf aufmerksam, dass zusätzliche Kosten für Familien- oder Pflegeaufgaben ggf. von Ihrer Dienststelle übernommen werden müssen. Ihr Frauengleichstellungsgesetz muss dann aber natürlich eine entsprechende Verpflichtung enthalten.

    Wenn die Fortbildung in Vollzeit stattfindet, haben die teilnehmenden Teilzeitbeschäftigten aus meiner Sicht selbstverständlich auch einen Anspruch, für die volle Zeit vergütet zu werden. Dies stellt allerdings in der Praxis immer wieder ein Problem dar und wird gerne von den Dienststellen ignoriert.

    FAQ-Bereich

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    Haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Fortbildungen?

    In der Regel sehen die Frauen- und Gleichstellungsgesetze in Bund und Ländern vor, dass auch Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit haben, an Fortbildungen Ihrer Dienststelle teilzunehmen. Dies können Teilzeitbeschäftigte allerdings oft nicht leisten, wenn sie nicht eine gewisse Organisation und entsprechende Rahmenbedingungen in der Dienststelle vorfinden.

    Müssen Arbeitgeber*innen entsprechende Fortbildungen anbieten?

    In den überwiegenden Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern findet sich eine Verpflichtung, dass Arbeitgeber*innen auch Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme an Fortbildungen ermöglichen und für entsprechende Rahmenbedingungen sorgen müssen.