Die Jobcenter werden als gemeinsame Einrichtung für gewöhnlich von der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen gebildet. Hieraus ergeben sich rechtlich immer wieder Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, welche Gleichstellungsbeauftragte eigentlich wann und in welcher Situation zu beteiligen ist. So auch die Frage einer Leserin.

Hintergrund der Frage ist: Die Beschäftigten in den Jobcentern verbleiben im Rahmen ihres Statusverhältnisses bei den beiden Trägern. Das heißt, sie sind entweder bei der Bundesagentur oder aber bei der Kommune mit ihrem Arbeitsvertrag angestellt, arbeiten aber tatsächlich in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter.

Geteiltes Arbeitsverhältnis führt zu Schwierigkeiten

Das Jobcenter hat insoweit die Weisungsbefugnis, was das Arbeitsverhältnis angeht, die Träger hingegen behalten die Arbeitsgeberrechte in Bezug auf die Einstellung und Entlassung. Dies führt immer wieder bundesweit zu Schwierigkeiten, wenn es darum geht, welche Gleichstellungsbeauftragte (auch welcher Personalrat) in welcher Situation zu beteiligen ist.

Frage einer Leserin: Auswahlverfahren wird im Jobcenter durchgeführt statt bei der Bundesagentur

Ich bin Gleichstellungsbeauftragte in einem Jobcenter. Bei Einstellungen handhaben wir es so, dass das Jobcenter die Ausschreibung macht für die Bundesagentur für Arbeit und das gesamte Einstellungsverfahren tatsächlich auch durchführt. Die Einstellungsgespräche fanden vor der Corona-Krise im Jobcenter statt und werden nun digital durchgeführt. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, ob ich an diesen Einstellungsgesprächen und der Ausschreibung bzw. im gesamten Auswahlverfahren zu beteiligen bin oder aber die Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Trägers. Wie verhält sich diese Situation?

Rechtsanwältin Horstkötter: Ihre Rechte folgen den Rechten Ihrer Dienststellenleitung

Grundsätzlich ist es so, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen wäre, da diese tatsächlich für die Einstellung zuständig ist. Wird allerdings das Einstellungsverfahren an das Jobcenter delegiert, so wie dies anscheinend vorliegend in Ihrem Fall passiert ist, sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters in dem Verfahren zu beteiligen. So hat es jedenfalls in einem Fall das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (15.3.2012, Az. 5 K 285.11): Eine Gleichstellungsbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit hatte geklagt, da das Jobcenter sich geweigert hatte, sie zu den Vorstellungsgesprächen zuzulassen.

Die Vorstellungsgespräche fanden in den Räumlichkeiten des Jobcenters statt unter Hinzuziehung der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters. Der Gleichstellungsbeauftragten der Bundesagentur wurde der Zugang zu dem Vorstellungsgespräch verwehrt.

Das Gericht führte in dieser Entscheidung aus, dass Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nur gegenüber dem Organ der Bundesagentur bestünden. Wenn diese das Verfahren delegiert, werden damit auch die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten delegiert, da die Einstellung nicht mehr von der Bundesagentur selber und deren Dienststellenleitung vorgenommen wird. Es sei unerheblich, inwieweit die Delegation tatsächlich rechtlich zulässig gewesen sei, so das Gericht.

Deutlich wird hier ein Grundsatz, der dem Gleichstellungsrecht zugrunde liegt: Die Rechte einer Gleichstellungsbeauftragten folgen stets und immer den Rechten der Dienststellenleitung, die jaals Organ gegenübersteht. Wird also die Dienststellenleitung nichtbeteiligt, ist auch die Gleichstellungsbeauftragte nicht im Boot. Gleiches gilt umgekehrt für die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters: Wenn Ihre Dienststellenleitung das Verfahren durchführt, musssie Sie im Rahmen Ihrer Beteiligungsrechte hinzuziehen.

Grundsätzlich ist es aber so, dass zunächst einmal – aufgrund des sogenannten geteilten Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten  – die Gleichstellungsbeauftragte der Bundesagentur oder auch Kommune bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung zuständig ist. Die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters ist hingegen in all jenen Angelegenheiten zuständig, die das Weisungsverhältnis betreffen.

Dies ist darin begründet, dass für das laufende Arbeitsverhältnis die Rechte der Dienststellenleitung von den Trägern an die Jobcenter übertragen worden sind.

Besonderheit in den Jobcentern: Trägerversammlung ist nächsthöhere Dienststelle

Als nächsthöhere Dienststellenleitung im Sinne von §  33 Bundesgleichstellungsgesetz gilt bei den Jobcentern die sogenannte Trägerversammlung. Diese trifft die Letztentscheidung über den Einspruch einer Gleichstellungsbeauftragten. Das ist zwar dem Gesetz zunächst so nicht zu entnehmen, ist aber in Analogie zu den Personalräten so zu interpretieren.

FAQ-Bereich

Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

Sind die Informationen auch für Gleichstellungsbeauftragte in den Jobcentern interessant?

Ja. Unsere Inhalte beziehen sich auf das BGleiG, die LGG´s, sowie das AGG und das allgemeine Arbeitsrecht. Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte aus Bund, Land und Kommune, sowie der Bundeswehr und Jobcenter erhalten rechtssichere und praktische Informationen, sowie neue Impulse zur Erfüllung ihres Amtes.

Wie sind die Zuständigkeiten grundsätzlich geregelt?

Grundsätzlich ist es aber so, dass zunächst einmal – aufgrund des sogenannten geteilten Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten  – die Gleichstellungsbeauftragte der Bundesagentur oder auch Kommune bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung zuständig ist. Die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters ist hingegen in all jenen Angelegenheiten zuständig, die das Weisungsverhältnis betreffen.

Worin liegt die Schwierigkeit bei dem geteilten Arbeitsverhältnis?

Das Jobcenter hat insoweit die Weisungsbefugnis, was das Arbeitsverhältnis angeht, die Träger hingegen behalten die Arbeitsgeberrechte in Bezug auf die Einstellung und Entlassung. Dies führt immer wieder bundesweit zu Schwierigkeiten, wenn es darum geht, welche Gleichstellungsbeauftragte (auch welcher Personalrat) in welcher Situation zu beteiligen ist.