Keine Nachgewährung von Urlaub, wenn dieser durch Quarantäne beeinträchtigt wird

Keine Nachgewährung von Urlaub, wenn dieser durch Quarantäne beeinträchtigt wird

Wenn sich eine Quarantäneverfügung mit dem gewährten Urlaub überschneidet, fragt sich so manch einer, ob sein*e Arbeitgeber*in den Urlaub nachgewähren muss. Damit hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seiner Entscheidung vom 13.12.2021 (Az. 2 Sa 488/21) auseinandergesetzt.

Das ist passiert: Quarantäne fiel in die Zeit des Erholungsurlaubs

Eine Beschäftigte hatte in der Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 ihren Erholungsurlaub genommen. Am 27.11.2020 schickte die Stadtverwaltung sie in Quarantäne, da sie Kontakt mit ihrem mit Corona infizierten Kind hatte und somit Kontaktperson 1. Grades war. Die Quarantäne dauerte bis zum 7.12.2020. Die Beschäftigte sah hierdurch ihren Erholungsurlaub beeinträchtigt. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von 5 Urlaubstagen, die in die Zeit der Quarantäne gefallen waren. Doch das verweigerte der Arbeitgeber.

Die Nachgewährung dieser Urlaubstage hatte die Beschäftigte bereits vor dem Arbeitsgericht vergeblich geltend gemacht. Daraufhin legte sie Berufung zum LAG Köln ein.

Das entschied das Gericht: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen

Auch die Richter*innen des LAG Köln sahen die Sache wie das Gericht der ersten Instanz und wiesen die Klage zurück. Sie führten in ihrer Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht gegeben seien.

Für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs müsse diese durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Nur dann würden die Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Dies sei allerdings bei der Anordnung einer Quarantäne nicht der Fall. Die Beschäftigte habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen. Vielmehr sei sie zwar in Quarantäne, aber offenbar nicht arbeitsunfähig gewesen. Eine behördliche Quarantäneverfügung, so die Richter*innen, stehe einem ärztlichen Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.

Das bedeutet diese Entscheidung für Sie in der Praxis

Wie der Entscheidung deutlich zu entnehmen ist, reicht es für die Nachgewährung von Urlaub nicht aus, nur eine Quarantäneverfügung von der zuständigen Stelle zu erhalten. Die betroffene Person muss vielmehr arbeitsunfähig sein – und das muss ein Arzt attestieren.

Dies dürfte im Einzelfall allerdings nicht immer einfach sein, da schließlich nicht alle Beschäftigten, die in Quarantäne geschickt werden, tatsächlich auch krank sind bzw. nicht in der Lage sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Diese zusätzliche Voraussetzung muss natürlich vorliegen, damit vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Meine Empfehlung:
Veröffentlichen Sie die Entscheidung an Ihrem Schwarzen Brett
Die Entscheidung ist für Beschäftigte, die während ihres Urlaubs in Quarantäne geschickt werden, von Bedeutung. Insbesondere dürfte für solche, die dann tatsächlich infiziert und krank sind, hilfreich sein zu wissen, welche Voraussetzungen die Richter*innen des LAG Köln für die Nachgewährung von Urlaub festgelegt haben. Hängen Sie diese Entscheidung deshalb an Ihrem Schwarzen Brett aus oder stellen Sie sie in Ihren sonstigen Veröffentlichungsmedien ein.

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Was war die ausschlaggebende Situation?

Eine Beschäftigte hatte in der Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 ihren Erholungsurlaub genommen. Am 27.11.2020 schickte die Stadtverwaltung sie in Quarantäne, da sie Kontakt mit ihrem mit Corona infizierten Kind hatte und somit Kontaktperson 1. Grades war. Die Quarantäne dauerte bis zum 7.12.2020. Die Beschäftigte sah hierdurch ihren Erholungsurlaub
beeinträchtigt. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von 5 Urlaubstagen, die in die Zeit der Quarantäne gefallen waren. Doch das verweigerte der Arbeitgeber.

Was entschied das Gericht?

Auch die Richter*innen des LAG Köln sahen die Sache wie das Gericht der ersten Instanz und wiesen die Klage zurück. Sie führten in ihrer Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht gegeben seien. Für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfä- higkeit während des Urlaubs müsse diese durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Nur dann würden die Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.